Source: OJ L, 2025/417, 14.3.2025
Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Crypto-asset service provider
- RTS on trading platform transparency data
Artikel 5 Aufschlüsselung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Informationen öffentlich zugänglich, indem sie Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten getrennt veröffentlichen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform für Kryptowerte betreiben, machen die gemäß den Artikeln 2 und 3 veröffentlichten Daten auf Verlangen einer interessierten Partei öffentlich zugänglich, indem sie für jeden Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; aufgeschlüsselte Vorhandels- und Nachhandelsdaten vorlegen.
Zusätzlich zur Darstellung der Daten gemäß Absatz 2 können Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform betreiben, die in Absatz 2 genannten Daten in Bündeln von Kryptowerten vorlegen.
Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die in den Artikeln 2 und 3 genannten Informationen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
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