Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025
Current language: DE
RTS on crypto-asset white paper approval
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/296 DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2024
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgrund 1
Das Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eng mit dem Verfahren für die Übermittlung einschlägiger Informationen an die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung verknüpft, da die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; das Kryptowerte-Whitepaper im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (EZB) oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung nicht genehmigen kann. Gleichzeitig müssen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der genannten Verordnung die der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank übermittelten Informationen, auf deren Grundlage diese eine Stellungnahme abgeben müssen, vollständig sein und das Kryptowerte-Whitepaper enthalten, das der Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt hat. Daher sollten die Bestimmungen, die das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Verfahren für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers näher spezifizieren, ein ähnliches Verfahren vorsehen wie das in Artikel 17 Absatz 3 der genannten Verordnung beschriebene. Insbesondere sollte in diesen Bestimmungen eine Vollständigkeitsprüfung mit den gleichen Vorschriften und Fristen wie denen in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgesehen werden.
Erwägungsgrund 2
Um einen zügigen und effizienten Abschluss des Genehmigungsverfahrens für Kryptowerte-Whitepaper auf möglichst verhältnismäßige Weise zu gewährleisten, sollten die Einreichung des Antrags auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers und anderer Mitteilungen sowie der Informationsaustausch zwischen dem Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; und der zuständigen Behörde sowie zwischen der zuständigen Behörde und der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank auf elektronischem Wege erfolgen, was eine einfachere und schnellere Kommunikation und Dokumentation ermöglicht. Angesichts der hohen Erwartungen sowohl an Behörden als auch an Institute, was die Erfüllung der Sorgfaltspflichten angeht, sollte ein hohes Maß an Sicherheit erreicht werden.
Erwägungsgrund 3
Wenn eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; im Zuge der Vollständigkeitsprüfung feststellt, dass ein Kryptowerte-Whitepaper nicht alle der in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 verlangten Informationen enthält und das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; auffordert, das Kryptowerte-Whitepaper nach Ergänzung der fehlenden Elemente erneut zu übermitteln, sollte das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; der zuständigen Behörde gegenüber erläutern können, inwiefern die in dem überarbeiteten Whitepaper vorgenommenen Ergänzungen dieser Aufforderung Rechnung tragen. Es muss deshalb vorgesehen werden, dass jede überarbeitete Fassung des Kryptowerte-Whitepapers, die der zuständigen Behörde übermittelt wird, eine solche Erläuterung und eine Markup-Datei des Kryptowerte-Whitepapers enthält, in der alle seit der zuletzt eingereichten Fassung vorgenommenen Änderungen klar hervorgehoben sind, sowie eine bereinigte Datei, in der diese Änderungen nicht hervorgehoben sind.
Erwägungsgrund 4
Für die weitere Spezifizierung des Verfahrens, das sowohl für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers als auch für dessen Übermittlung an die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; gilt, und insbesondere desjenigen Verfahrensteils, der die Übermittlung der vollständigen Informationen durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; an die EZB und gegebenenfalls an die betreffende Zentralbank betrifft, sollten die praktischen und logistischen Aspekte dieses Informationsaustauschs festgelegt werden, um dessen reibungslosen und effizienten Ablauf zu gewährleisten.
Erwägungsgrund 5
In Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 ist eine Frist für die Stellungnahme der EZB und gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank festgelegt, doch wird nicht bestimmt, welche Auswirkungen der Ablauf der Frist auf die Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; hat. Daher sollte klargestellt werden, dass die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; nach einer befürwortenden Stellungnahme oder nach Ablauf der Frist für die Stellungnahme mit der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers beginnen sollte. Sollte die EZB oder die betreffende Zentralbank ihre Stellungnahme verspätet abgeben, könnte die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; diese noch berücksichtigen, sofern die Frist für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers noch nicht abgelaufen ist.
Erwägungsgrund 6
Während der substanziellen Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;, bei der sichergestellt werden soll, dass das Kryptowerte-Whitepaper den Anforderungen von Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 entspricht, sollte die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; Verbesserungen an dem Kryptowerte-Whitepaper verlangen können, das ihr von dem Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; übermittelt wurde. Dies ist die effizienteste Vorgehensweise, um sicherzustellen, dass das Kryptowerte-Whitepaper die in der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, da dadurch eine Wiederholung des gesamten Verfahrens für die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers vermieden wird, die die Einführung des vermögenswertereferenzierten Tokens unverhältnismäßig verzögern könnte. Dadurch erhält die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; auch die Möglichkeit, das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; aufzufordern, etwaigen Anmerkungen oder Vorschlägen der EZB oder der betreffenden Zentralbank in ihrer befürwortenden Stellungnahme Rechnung zu tragen. Um im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren eine reibungslose und harmonisierte Vorgehensweise zu ermöglichen, sollte der zeitliche Rahmen für die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde über die Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers festgelegt werden.
Erwägungsgrund 7
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat diesen Entwurf in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der EZB ausgearbeitet.
Erwägungsgrund 8
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
- Artikel 1Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 2Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 3Prüfung der Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 4Anforderung fehlender Informationen
- Artikel 5Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 6Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper
- Artikel 7Substanzielle Prüfung eines Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 8Aufforderung zur Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 9Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers
- Artikel 10Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN