Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 2 Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers


    1. Die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; bestätigt den Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

    1. Die in Absatz 1 genannte Eingangsbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

      1. das Aktenzeichen des Antrags,

      2. die Kontaktstelle bei der zuständigen Behörde, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.

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