Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 3 Prüfung der Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers


Die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Anforderungen.

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