Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 4 Anforderung fehlender Informationen
Kommt die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht vollständig ist, so teilt sie dem Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; mit, welche Informationen fehlen, und setzt eine Frist, bis zu der das Institut diese Informationen vorlegen muss.
Die Frist für die Vorlage der fehlenden Informationen nach Absatz 1 darf ab dem Tag ihrer Anforderung 20 Arbeitstage nicht überschreiten. Die in Artikel 3 festgelegte Frist wird bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ausgesetzt. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, für die Prüfung nach Artikel 3 weitere Ergänzungen oder Klarstellungen der gelieferten Informationen anzufordern, doch führt dies nicht zu einer Aussetzung der vorgegebenen Frist.
Nach jeder Informationsanforderung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 übermittelt das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; dieser innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; reicht folgende Unterlagen ein:
das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen,
das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle ergänzenden Informationen, die gegenüber der ursprünglichen Fassung des gemäß Artikel 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepapers neu sind, hervorgehoben sind,
eine Erläuterung, inwiefern die ergänzenden Informationen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, fehlende Informationen nachzureichen, Rechnung tragen.
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