Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 6 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper


    1. Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

    1. Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes:

      1. eine Bestätigung über den Eingang der Informationen,

      2. die Kontaktstelle, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod