Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 6 Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde und der EZB sowie den betreffenden Zentralbanken über das Kryptowerte-Whitepaper
Die Informationsübermittlung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfolgt spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.
Die EZB und gegebenenfalls die in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats übermitteln der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Informationen Folgendes:
eine Bestätigung über den Eingang der Informationen,
die Kontaktstelle, an die Anfragen zum Antrag gerichtet werden können.
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