Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 7 Substanzielle Prüfung eines Kryptowerte-Whitepapers
Nach einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten betreffenden Zentralbank oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 jener Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, führt die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; eine substanzielle Prüfung des Kryptowerte-Whitepapers in Bezug auf die in Artikel 19 derselben Verordnung genannten Anforderungen durch.
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