Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025
Current language: DE
Artikel 8 Aufforderung zur Änderung eines Kryptowerte-Whitepapers
Innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder wenn nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, kann die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; mit gebührender Begründung zur Änderung des Kryptowerte-Whitepapers auffordern. In der Aufforderung ist eine Frist für die Vorlage des aktualisierten Kryptowerte-Whitepapers anzugeben.
Die Frist, innerhalb deren das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; das von der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 angeforderte aktualisierte Kryptowerte-Whitepapers vorlegen muss, darf ab dem Zeitpunkt, zu dem die Aufforderung der zuständigen Behörde zur Änderung ergangen ist, nicht mehr als zehn Arbeitstage betragen.
Das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; übermittelt der zuständigen Behörde nach jeder Aufforderung gemäß Absatz 1 innerhalb der darin gesetzten Frist ein überarbeitetes Kryptowerte-Whitepaper. Das Kreditinstitutein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU; reicht alle folgenden Unterlagen ein:
das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer bereinigten Fassung ohne Markierungen,
das überarbeitete Kryptowerte-Whitepaper in einer Fassung, in der alle Änderungen klar gekennzeichnet und alle Änderungen hervorgehoben sind, die gegenüber der entweder gemäß Artikel 1 oder, falls von der zuständigen Behörde ergänzende Informationen angefordert wurden, gemäß Artikel 4 übermittelten Fassung des Kryptowerte-Whitepapers vorgenommen wurden,
eine Erläuterung, inwiefern die vorgenommenen Änderungen, die in der unter Buchstabe b genannten Fassung enthalten sind, der Aufforderung der zuständigen Behörde nach Absatz 1, am Kryptowerte-Whitepaper substanzielle Änderungen vorzunehmen, Rechnung tragen.
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