Source: OJ L, 2025/1142, 10.6.2025

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Artikel 7 Offenlegungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114


    1. Die Offenlegungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen eine detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung folgender Aspekte enthalten:

      1. der Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Umstände, die zu Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; bei der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen für den Kunden handelt;

      2. der Art der festgestellten Interessenkonflikte;

      3. der Risiken, die im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden;

      4. der ergriffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Interessenkonflikte.

    1. Die in Absatz 1 genannten Offenlegungen sind nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten anzusehen.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen jederzeit an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website und in Formaten zur Verfügung, die auf jedem Gerät verfügbar sind, über das die Krypto-Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; solche Offenlegungen auf dem betreffenden Gerät bereit, muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; auch einen Link zu diesen Offenlegungen auf seiner Website bereitstellen.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; halten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand.

    1. Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Offenlegung führen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; aktuelle Aufzeichnungen über alle Situationen, die zu tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten führen, einschließlich der relevanten Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten, sowie über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Regelung solcher Konflikte in den jeweiligen Situationen ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; stellen die Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.

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