Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025
Current language: DE
RTS on market abuse
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/885 DER KOMMISSION
vom 29. April 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Vorkehrungen, Systeme und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Marktmissbrauch, der für die Meldung eines vermuteten Marktmissbrauchs zu verwendenden Muster und der Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 92 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Erwägungsgrund 1 Requirements for reporting DLT abuse
Für die Vorkehrungen, Verfahren und Systeme, über die Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, für die Meldung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; (DLT), einschließlich des Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;, verfügen müssen, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird, sollten Anforderungen festgelegt werden. Diese Anforderungen sind von entscheidender Bedeutung und sollten zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch beitragen. Diese Anforderungen sollten sicherzustellen helfen, dass die Meldungen über begründete Verdachtsmomente in Bezug auf Aufträge, Geschäfte und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; an die zuständigen Behörden aussagekräftig, umfassend und zweckdienlich sind.
Erwägungsgrund 2 Appropriate monitoring systems and human analysis
Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch wirksam vorgehen zu können, bedarf es geeigneter Systeme zur Überwachung von Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; entsprechend dem Umfang, der Größe und der Art der Geschäftstätigkeit der Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt. Diese Systeme sollten von Menschen durchgeführte Untersuchungen vorsehen, die sich auf objektive, dem meldenden Unternehmen vorliegende Informationen stützen und von hinreichend geschulten Personen vorgenommen werden. Das Unternehmen sollte zusätzliche personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; nur erheben, um angemessene, von Menschen durchgeführte Untersuchungen zu gewährleisten. Damit weitere Untersuchungen zu möglichen Insidergeschäften, Marktmanipulation oder dem Versuch hierzu vorgenommen werden können, sollten die Systeme für die Überwachung von Marktmissbrauch vorgegebenen Parametern entsprechend Warnmeldungen ausgeben können. Der Zugang zu solchen Warnmeldungen sollte aufgezeichnet werden, um sicherzustellen, dass sie nur zur Aufdeckung von Marktmissbrauch verwendet werden. Der gesamte Prozess dürfte einen gewissen Grad an Automatisierung erfordern.
Erwägungsgrund 3 Proportionality based on market footprint
Für die Untersuchung, ob die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch angemessen sind, müssen die Auswirkungen bewertet werden, die die Person, die beruflich Geschäfte vermittelt oder ausführt, auf den Markt haben kann. Im Rahmen dieser Bewertung sollten diese Personen prüfen, ob sie in einem Segment des Markts für Kryptowerte eine erhebliche oder beherrschende Stellung innehaben; in diesem Fall sollten die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Stellung stehen.
Erwägungsgrund 4 Ongoing on-chain and off-chain monitoring
Die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch bedarf einer fortlaufenden Überwachung aller Aufträge und Geschäfte, die von Personen, die beruflich Geschäfte vermitteln oder ausführen, vermittelt oder ausgeführt werden, unabhängig davon, ob diese Aufträge und Geschäfte über das Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; („off-chain“) ausgeführt werden, einschließlich Transfers von Kryptowerten auf oder von Konten von Kunden desselben Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;.
Erwägungsgrund 5 Harmonised STOR content, template and timing
Um bei der Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch sowie dessen Belegung mit Sanktionen unionsweit eine einheitliche Methodik und Vorgehensweise zu fördern, ist es notwendig, den Inhalt des Musters für die Meldung verdächtiger Aufträge und Geschäfte wie auch den Meldezeitpunkt und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; durch detaillierte Regelungen zu harmonisieren.
Erwägungsgrund 6 Outsourcing with retained responsibility
Um Ressourcen gemeinsam zu nutzen, Überwachungssysteme zentral zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und im Rahmen der Überwachung von Aufträgen und Geschäften neue Kompetenzen zu entwickeln, sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, die Möglichkeit haben, die Vorbeugung und Aufdeckung solcher Aufträge, Geschäfte und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; innerhalb einer Gruppeeine Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).; zu übertragen oder aber die Datenanalyse und die Erstellung von Warnmeldungen zu übertragen, sofern geeignete Voraussetzungen gegeben sind. Eine derartige Übertragung sollte die zuständigen Behörden nicht daran hindern, jederzeit zu beurteilen, ob die Vorkehrungen, Systeme und Verfahren der Person, der die Aufgaben übertragen werden, geeignet sind, der Verpflichtung zur Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch nachzukommen. Die Meldepflicht und die Pflicht zur Einhaltung dieser Verordnung und des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten bei der übertragenden Person verbleiben.
Erwägungsgrund 7 Trading rules, order book replay and single STOR template
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, die eine Handelsplattform betreiben, sollten über angemessene Handelsregeln verfügen, die zur Verhinderung von Marktmissbrauch beitragen. Außerdem sollten Möglichkeiten zum Wiederabruf des Orderbuchs vorhanden sein, um die Handelstätigkeiten analysieren zu können.
Ein einheitliches und harmonisiertes Muster für die elektronische Meldung verdächtiger Geschäfte und Aufträge(Verdachtsmeldung) die Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte, einschließlich deren Stornierung oder Änderung, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird; (im Folgenden „Verdachtsmeldung“) sollte bei grenzüberschreitenden Untersuchungen einen effizienten Informationsaustausch zu verdächtigen Aufträgen und Geschäften zwischen zuständigen Behörden erleichtern.
Erwägungsgrund 8 Comprehensive STOR fields and personal data minimisation
Werden die Informationsfelder des Musters für Verdachtsmeldungen eindeutig, vollständig, objektiv und genau ausgefüllt, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, auf der Grundlage dieser Angaben die verdächtigen Aufträge und Geschäfte umgehend zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Ein solches Muster sollte es daher den meldenden Personen ermöglichen, die zu den verdächtigen Aufträgen, Geschäften und anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; von den zuständigen Behörden als relevant angesehenen Informationen bereitzustellen und die Gründe für ihren Verdacht zu erläutern. Mit dem Muster für Verdachtsmeldungen sollte den Personen, die eine Verdachtsmeldung übermitteln, außerdem die Übermittlung personenbezogener Daten möglich sein, anhand derer die Identifizierung der an den verdächtigen Aktivitäten beteiligten Personen vorgenommen werden kann und die die zuständigen Behörden bei ihren Untersuchungen nutzen können. Solche Informationen sollten zudem gleich zu Beginn bereitgestellt werden, sodass die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; während der Untersuchung möglicherweise mit weiteren Auskunftsersuchen an die Person wenden muss, von der die Verdachtsmeldung übermittelt wurde. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erfolgen. Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. sollte insbesondere der Grundsatz der Datenminimierung eingehalten werden, wenn personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; erhoben werden.
Erwägungsgrund 9 Attachments to and DLT behaviour in STORs
Um die Übermittlung einer Verdachtsmeldung zu erleichtern, sollten dem Muster die zur Untermauerung der Meldung notwendigen Unterlagen und Materialien beigefügt werden können, unter anderem in Form eines Anhangs, in dem die verdächtigen Aufträge oder Geschäfte aufgelistet und ihre Preise und Volumina detailliert angegeben werden. Darüber hinaus sollte das Muster die Meldung verdächtiger Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; ermöglichen.
Erwägungsgrund 10 Case-by-case reporting, not all alerts
Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, sollten nicht alle eingegangenen Aufträge oder ausgeführten Geschäfte melden, die einen internen Alarm ausgelöst haben. Eine solche Forderung stünde nicht im Einklang mit der Forderung nach Beurteilung auf Einzelfallbasis, ob hinreichende Verdachtsgründe vorliegen.
Erwägungsgrund 11 Use internal and public ledger information
Bei der Analyse von Aufträgen, Geschäften oder anderen Aspekten der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; sollten nicht nur die internen Informationen der Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, berücksichtigt werden, sondern auch alle öffentlich zugänglichen Informationen, einschließlich Informationen über Geschäfte, die in ein Public-Ledger-System eingebettet sind.
Erwägungsgrund 12 Submit STORs without delay upon suspicion
Die Verdachtsmeldungen sollten der zuständigen Behörde unverzüglich übermittelt werden, sobald ein begründeter Verdacht auf das Vorliegen eines Marktmissbrauchs besteht. Bei der Untersuchung dazu, ob ein Auftragjeden Auftrag, einschließlich aller Quotes, unabhängig davon, ob ihr Zweck in der Ersterteilung, Änderung, Aktualisierung oder Stornierung eines Auftrags besteht sowie unabhängig von dessen Art. oder ein Geschäft als verdächtig anzusehen ist, sollte nicht von Spekulationen oder Annahmen, sondern von Tatsachen ausgegangen werden, und sie ist so rasch wie möglich durchzuführen. Eine verzögerte Übermittlung einer Meldung zwecks Einbeziehung weiterer verdächtiger Aufträge, Geschäfte oder anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; oder das Sammeln mehrerer Verdachtsmeldungen wäre unvereinbar mit der Pflicht zum unverzüglichen Handeln, sobald ein begründeter Verdacht vorliegt. In jedem Fall sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, auf Einzelfallbasis prüfen, ob mehrere Aufträge, Geschäfte oder andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; in einer Meldung zusammengefasst werden könnten.
Erwägungsgrund 13 Late-formed suspicion and justification of delay
Folgeereignisse oder die Verfügbarkeit der Informationen können unter Umständen dazu führen, dass ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch erst geraume Zeit nach der verdächtigen Tätigkeit auftritt. Das sollte kein Grund sein, die verdächtige Tätigkeit der zuständigen Behörde nicht zu melden. Zum Zweck der Einhaltung der Berichterstattungspflichten unter diesen besonderen Umständen sollte die Person, die die Verdachtsmeldung übermittelt, in der Lage sein, den zeitlichen Abstand zwischen der verdächtigen Tätigkeit und dem Auftreten des begründeten Verdachts auf Marktmissbrauch, der begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird, entsprechend zu rechtfertigen.
Erwägungsgrund 14 Review prior analyses and non-reasonable cases
Für Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, wäre es bei der Beurteilung späterer verdächtiger Aufträge oder Geschäfte hilfreich, wenn sie die im Zusammenhang mit übermittelten Verdachtsmeldungen durchgeführten Analysen ebenso abrufen und prüfen könnten wie die verdächtigen Aufträge, Geschäfte und Verhaltensweisen in Verbindung mit der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht;, zu denen es zwar eine Untersuchung gab, die Verdachtsgründe von der betreffenden zuständigen Behörde aber für nicht hinreichend befunden wurden.
Erwägungsgrund 15 Refining surveillance and recording non-STOR analyses
Um Marktmissbrauch so weit wie möglich zu verhindern, sollten Personen, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermitteln oder ausführen, in der Lage sein, ihre Aufsichtssysteme weiterzuentwickeln und wiederholt auftretende Verhaltensweisen, die — in ihrer Gesamtheit betrachtet — zu einem begründeten Verdacht auf Marktmissbrauch führen könnten, zu ermitteln. Diese Personen sollten daher verpflichtet werden, verdächtige Aufträge, Geschäfte, Verhaltensweisen und andere Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht;, die nicht zu einer Verdachtsmeldung geführt haben, zu analysieren und solche Analysen aufzuzeichnen. Solche Aufzeichnungen sollten diesen Personen auch zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Artikels 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 dienen und den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Überwachungs-, Ermittlungs- und Durchsetzungsaufgaben gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 erleichtern.
Erwägungsgrund 16 Cross-border coordination between competent authorities
Da Märkte für Kryptowerte naturgemäß grenzüberschreitend sind, müssen Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen festgelegt werden. Solche Abstimmungsverfahren sollten sicherstellen, dass keine gegensätzlichen Untersuchungen oder Durchsetzungsmaßnahmen durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang sollten Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch auch Fälle umfassen, in denen in einem Mitgliedstaat verdächtige Geschäfte mit einem Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; durchgeführt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat zum Handel zugelassen ist, sowie Fälle, in denen der betreffende Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in mehr als einem Mitgliedstaat tätig ist.
Erwägungsgrund 17 Transmission of STORs among authorities
Für die Übermittlung von Verdachtsmeldungen zwischen den zuständigen Behörden sind Vorschriften erforderlich. Diese Vorschriften sind in Ermangelung eines Systems zur Meldung von Geschäften von entscheidender Bedeutung, um eine effiziente Marktaufsicht und Rechtsdurchsetzung zu gewährleisten und gleichzeitig die Übermittlung eines massiven Informationsflusses zu verhindern, der für die empfangende Behörde nicht von Nutzen wäre.
Erwägungsgrund 18 Based on ESMA draft technical standards
Diese Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden „ESMA“) vorgelegt wurde.
Erwägungsgrund 19 ESMA consultations, costs and stakeholder advice
Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
Erwägungsgrund 20 European Data Protection Supervisor consultation
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725(4)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). konsultiert und hat am 22. Januar 2025 eine Stellungnahme abgegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
- Artikel 1Begriffsbestimmungen
- Artikel 2Allgemeine Anforderungen
- Artikel 3Vorbeugung, Überwachung und Aufdeckung
- Artikel 4Schulung
- Artikel 5Meldung verdächtiger Aufträge oder Geschäfte
- Artikel 6Zeitpunkt der Verdachtsmeldungen
- Artikel 7Austausch von Meldungen zwischen den zuständigen Behörden
- Artikel 8Koordinierungsverfahren für die Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen
- Artikel 9Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN