Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025
Current language: DE
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Artikel 7 Austausch von Meldungen zwischen den zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden übermitteln Verdachtsmeldungen unter Verwendung des in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission(7)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2545 der Kommission vom 24. September 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L, 2024/2545, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2545/oj). enthaltenen Formulars für die unaufgeforderte Bereitstellung von Informationen.
Die übermittelnde zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; fügt die Verdachtsmeldung dem in Absatz 1 genannten Formular bei, ohne dass es in die Sprache der empfangenden zuständigen Behörde übersetzt werden muss. Die übermittelnde zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; fügt der Verdachtsmeldung alle zusätzlichen Unterlagen bei, aus denen die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Informationen hervorgeht.
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