Source: OJ L, 2025/885, 20.8.2025

Current language: DE

Artikel 8 Koordinierungsverfahren für die Aufdeckung von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen


    1. Eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;, die den Verdacht hat, dass ein grenzüberschreitender Marktmissbrauch stattgefunden hat, möglicherweise stattgefunden hat oder stattfinden könnte, meldet den anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; zum Handel zugelassen ist, unverzüglich den Stand ihrer vorläufigen Bewertung.

    2. Werden die empfangenden zuständigen Behörden über grenzüberschreitenden Marktmissbrauch unterrichtet, tauschen sie unverzüglich Informationen über geplante oder laufende Aufsichtstätigkeiten oder -maßnahmen oder gegebenenfalls über laufende strafrechtliche Ermittlungen in dem betreffenden Fall, sofern diese Informationen der empfangenden zuständigen Behörde zur Verfügung stehen, aus.

    1. Die betroffenen zuständigen Behörden

      1. halten sich gegenseitig regelmäßig über Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch auf dem Laufenden,

      2. unterrichten einander über wesentliche zwischenzeitlich eingetretene Entwicklungen im Zusammenhang mit Fällen von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch,

      3. koordinieren ihre Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen.

    1. Eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;, die förmlich eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme eingeleitet hat oder der gegebenenfalls eine strafrechtliche Ermittlung bekannt ist, unterrichtet die anderen betroffenen zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch die zuständigen Behörden der Handelsplattformen, auf denen der Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; zum Handel zugelassen ist. Die meldende zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; kann die ESMA unterrichten.

    1. Zuständige Behörden, die eine Untersuchung oder Durchsetzungsmaßnahme im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Fällen eingeleitet haben oder daran beteiligt sind, können die ESMA um Koordinierung ersuchen.

    1. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch“ folgende Fälle:

      1. Fälle, in denen mehr als eine zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; für die Aufdeckung oder Untersuchung eines potenziellen Marktmissbrauchs oder dessen Belegung mit Sanktionen zuständig ist,

      2. Fälle, in denen eine Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden erforderlich ist, um einen potenziellen Marktmissbrauchsfall aufzudecken, zu untersuchen oder mit Sanktionen zu belegen.

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