Source: OJ L, 2025/294, 13.2.2025
Current language: DE
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- RTS on CASP complaints handling
Artikel 4 Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde und Prüfung ihrer Zulässigkeit
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; bestätigen den Eingang einer Beschwerde und teilen dem Beschwerdeführer unverzüglich nach Eingang der Beschwerde mit, ob seine Beschwerde zulässig ist.
Erfüllt eine Beschwerde nicht die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Voraussetzungen, teilen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; dem Beschwerdeführer klar und deutlich mit, warum sie die Beschwerde aufgrund von Unzulässigkeit ablehnen.
Die Bestätigung des Eingangs einer Beschwerde muss alle folgenden Angaben bzw. Dokumente enthalten:
Name, Identität und Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Person oder Abteilung, an die Beschwerdeführer Anfragen im Zusammenhang mit ihrer Beschwerde richten können,
das Datum des Eingangs der Beschwerde,
einen Hinweis auf die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e genannte Frist,
bei Einreichung eines elektronischen Beschwerdeformulars eine Kopie der Beschwerde.
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