Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on continuity and regularity

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/299 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte durch technische Regulierungsstandards für Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

In den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj). sind Anforderungen an Reaktion und Wiederherstellung, Richtlinien und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung der IKT-Systeme von Finanzunternehmen, einschließlich Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, festgelegt. In der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission(3)Delegierte Verordnung (EU) 2024/1774 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Tools, Methoden, Prozesse und Richtlinien für das IKT-Risikomanagement und des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens (ABl. L, 2024/1774, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1774/oj). werden die Komponenten der IKT-Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, die Prüfung von IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie die Komponenten der IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne von Finanzunternehmen, einschließlich Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, weiter spezifiziert. Die vorliegende Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2554 und der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774 in Bezug auf Kontinuität und Regelmäßigkeit der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen.

Erwägungsgrund 2

Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; nutzen bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen unter Umständen Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird;, einschließlich zulassungsfreier Distributed-Ledger, über den sie keine Kontrolle haben. Bei Störungen, die aufgrund inhärenter Probleme solcher Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; auftreten, sind sie möglicherweise nicht in der Lage, die Regelmäßigkeit und Kontinuität ihrer Dienstleistungen zu gewährleisten. Um Marktvolatilität und damit verbundene negative Auswirkungen auf Kunden, die von solchen Störungen betroffen sind, zu mindern, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in ihre Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs auch eine zeitnahe Kommunikation mit Kunden und anderen externen Interessenträgern vorsehen. Die Kunden sollten wesentliche, zeitnahe Informationen, einschließlich laufender Statusaktualisierungen, über solche Störungen erhalten, und zwar so lange, bis die Störung behoben ist und die Dienste wieder aufgenommen werden. Hat der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; nicht ohne Weiteres Zugriff auf Informationen über den Status des zulassungsfreien Distributed Ledgerseinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird;, von dem die Unterbrechung der Dienstleistung ausgeht, so sollte er Kunden und andere Interessenträger, einschließlich zuständiger Behörden, nach bestem Bemühen auf dem Laufenden halten, um sicherzustellen, dass Kunden und Interessenträger möglichst umfassend über solche Störungen informiert sind.

Erwägungsgrund 3

Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen sowie Start-up-Unternehmen zu vermeiden, sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in ihrer Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Umfang, Art und Bandbreite der von ihnen erbrachten Dienstleistungen berücksichtigen. Dies bedeutet, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; im Anschluss an eine gründliche Selbstbewertung anhand verschiedener Kriterien unternehmensspezifische Anforderungen an die Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen sollten, die es ihnen ermöglichen, eine Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs aufzustellen, die den Marktauswirkungen ihrer Dienstleistungen angemessen ist. Bei der Selbstbewertung sollten auch Umstände berücksichtigt werden, die zwar nicht im Anhang aufgeführt sind, aber Auswirkungen auf den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; haben können.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Organisatorische Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
  3. Artikel 3Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
  4. Artikel 4Geschäftsfortführungspläne
  5. Artikel 5Regelmäßige Prüfung der Geschäftsfortführungspläne
  6. Artikel 6Komplexität und Risikoerwägungen
  7. Artikel 7Inkrafttreten
Annex
  1. AnhangKRITERIEN FÜR DIE SELBSTBEWERTUNG VON ANBIETERN VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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