Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025

Current language: DE

Anhang KRITERIEN FÜR DIE SELBSTBEWERTUNG VON ANBIETERN VON KRYPTOWERTE-DIENSTLEISTUNGEN


    1. Art des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; basierend auf folgenden Elementen:

      1. Zuweisung zu den in Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Klassen;

      2. durchschnittliches Liquiditätsniveau oder Markttiefe von Kryptowerten, die auf einer Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden können, sofern relevant;

      3. Rolle des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; im Finanzsystem, einschließlich der Frage, ob er eine Handelsplattform für Kryptowerte betreibt und ob auf seiner Plattform gehandelte Kryptowerte auch auf anderen Handelsplattformen für Kryptowerte gehandelt werden.

    2. Größenordnung, gemessen am Einfluss des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte, auf der Grundlage folgender Elemente, sofern relevant:

      1. Einstufung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; als signifikanter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; nach Artikel 85 der Verordnung (EU) 2023/1114;

      2. Zahl der Länder, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; eine Geschäftstätigkeit ausübt;

      3. Zahl der Kunden;

      4. Zahl der aktiven Nutzer;

      5. Wert der verwahrten Kryptowerte;

      6. Volumen der Transaktionen auf einer Handelsplattform für Kryptowerte;

      7. Anzahl der Transfers von Kryptowerten im Namen von Kunden;

      8. Zahl der im Namen von Kunden ausgeführten Aufträge.

    3. Komplexität auf der Grundlage einer Bewertung der folgenden Elemente, sofern relevant:

      1. Struktur des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in Bezug auf Eigentümer und Unternehmensführung sowie seine organisatorische, operative, technische, physische und geografische Präsenz;

      2. Umfang ausgelagerter Tätigkeiten des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, und insbesondere Auslagerung kritischer oder wichtiger betrieblicher Funktionen;

      3. Anzahl und Art der Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird;, die bei der Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden;

      4. Anzahl der DLT-Netzwerkknotenein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält;, über die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; auf einem oder mehreren Distributed Ledgern tätig ist;

      5. Anzahl und Art der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; geschlossenen und weitergeführten intelligenten Verträge;

      6. Art und Weise, wie private kryptografische Schlüssel von Kunden oder andere Mittel für den Zugang zu Kryptowerten im Falle der Verwahrung gesichert sind;

      7. Nutzung von software- und hardware-basierten elektronischen Geldbörsen oder Geldbörsen zur Sicherung kryptografischer Schlüssel über mehrere Treuhänder.

  1. Für die Zwecke von Buchstabe b Ziffern iii bis viii verwendet der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; für die Selbstbewertung den Tagesdurchschnitt über einen Bezugszeitraum von einem Jahr.

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