Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 2 Organisatorische Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs


    1. Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs umfasst Pläne, Verfahren und Maßnahmen.

    1. Das Leitungsorgandas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; erstellt und billigt in Wahrnehmung seiner in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben die Pläne, Verfahren und Maßnahmen, aus denen sich die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs zusammensetzt. Das Leitungsorgandas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; verantwortet die Umsetzung der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und überprüft mindestens einmal jährlich ihre Wirksamkeit.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; stellen sicher, dass jegliche Änderungen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs allen betroffenen internen Mitarbeitern über wirksame Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.

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