Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 3 Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs


    1. Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs muss sicherstellen, dass Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; Störfälle oder Leistungsprobleme im Zusammenhang mit Systemen, die für ihre Geschäftsfunktionen von entscheidender Bedeutung sind, angemessen berücksichtigen, und ist auf einem dauerhaften Datenträger festzulegen.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; nehmen in die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs Folgendes auf:

      1. eine Spezifizierung des Anwendungsbereichs der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, der durch die Geschäftsfortführungspläne, Verfahren und Maßnahmen abgedeckt wird, einschließlich jeglicher Beschränkungen und Ausschlüsse;

      2. eine Beschreibung der Kriterien für die Aktivierung der Geschäftsfortführungspläne, einschließlich Eskalationsverfahren bis zur Ebene des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;;

      3. Bestimmungen über Unternehmensführung und Organisation des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen;, einschließlich Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Personals, zur Gewährleistung ausreichender Ressourcen für eine wirksame Umsetzung der Strategie;

      4. Bestimmungen zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Geschäftsfortführungsplänen und den IKT-Geschäftsfortführungsplänen sowie den IKT-Reaktions- und Wiederherstellungsplänen nach Artikel 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1774.

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