Source: OJ L, 2025/422, 31.3.2025
Current language: DE
Artikel 2 Darstellung der Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers
Die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h und Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers sind regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren.
Sind die in Absatz 1 genannten Informationen in anderen Kryptowerte-Whitepapers für Kryptowerte aufgeführt, die über denselben Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; ausgegeben wurden, können diese Informationen aus diesen anderen Kryptowerte-Whitepapers bezogen werden.
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