Source: OJ L, 2025/422, 31.3.2025

Current language: DE

Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1 Consensus mechanisms’ climate and environmental impacts

Transaktionen im Zusammenhang mit Kryptowerten, einschließlich ihrer Ausgabe, werden über Konsensmechanismen validiert und erfasst, d. h. über die Regeln und Verfahren zur Erzielung einer Einigung über die Validierung einer Transaktion zwischen Netzwerkknoten der Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; (DLT-Netzwerkknotenein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält;), die auch für die Aufzeichnung aller Transaktionen in einem Distributed Ledgereinen Informationsspeicher, der Aufzeichnungen über Transaktionen enthält und der unter Verwendung eines Konsensmechanismus auf eine Reihe von DLT-Netzwerkknoten verteilt und zwischen ihnen synchronisiert wird; zuständig sind. Die Erzielung eines Konsenses, der den Einsatz von Materialien und Rechenleistung erfordert, hat Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt, die bei den einzelnen DLT in Abhängigkeit von deren spezifischen Merkmalen unterschiedlich ausfallen.

Erwägungsgrund 2 Identification and disclosure key for investors

Die angemessene Ermittlung und Offenlegung der nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderer umweltbezogener nachteiliger Auswirkungen, die durch die Verwendung von Konsensmechanismen für die Ausgabe von Kryptowerten entstehen, ist daher für Anleger, die in Kryptowerte investieren, ein wichtiger Faktor bei der Entscheidungsfindung.

Erwägungsgrund 3 Indicators ensuring comparable, reliable sustainability information

Die Anleger müssen unbedingt genaue, redliche, eindeutige, nicht irreführende, einfache, prägnante und vergleichbare Informationen über klima- und umweltbezogene Auswirkungen der Technologien erhalten, die der Ausgabe von Kryptowerten zugrunde liegen. Gleichzeitig kann es aufgrund des dezentralen Charakters der verwendeten Technologie schwierig sein, diesbezüglich genaue und zuverlässige Informationen zu beschaffen und offenzulegen. Daher ist es notwendig, eine Liste von Indikatoren aufzustellen, bei der diese einschränkenden Bedingungen berücksichtigt werden, um den Anlegern verständliche und vergleichbare Informationen über die negativen Auswirkungen der Konsensmechanismen zur Verfügung zu stellen, die auf zugänglichen und zuverlässigen Daten — einschließlich Schätzungen, sofern sie erforderlich und hinreichend begründet sind — beruhen.

Erwägungsgrund 4 Single regulation for consistent linked disclosures

Die unter Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe j, Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h, Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe g und in Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen, die in die Kryptowerte-Whitepapers und die Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; aufzunehmen sind, beziehen sich auf die klimabezogenen und anderen umweltbezogenen Auswirkungen der Konsensmechanismen und hängen deshalb eng zusammen. Zur Sicherstellung der Konsistenz, Kohärenz und Vergleichbarkeit dieser Informationen sollten sie in einer einzigen Verordnung geregelt werden.

Erwägungsgrund 5 Reusing consensus mechanism information across white papers

Um die Kohärenz der Informationen in Kryptowerte-Whitepapers, die nach demselben Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; ausgegeben wurden, sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Befolgung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte es unbeschadet der jeweiligen rechtlichen Verpflichtungen der Unternehmen möglich sein, Informationen über den Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;, die für einen Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; relevant sind, für den ein Kryptowerte-Whitepaper erstellt wird, wiederzuverwenden, wenn diese Informationen bereits im Rahmen eines anderen Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurden.

Erwägungsgrund 6 Ongoing reviews and independent third-party disclosure

Da alle offenlegenden Unternehmen für ihre eigenen Angaben verantwortlich sind, auch wenn sie Informationen aus bestehenden Kryptowerte-Whitepapers beziehen, sollten die in den Whitepapers enthaltenen Informationen und die auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; bereitgestellten Informationen regelmäßig überprüft und entsprechend aktualisiert werden. Da die offenlegenden Unternehmen unabhängige Dritte hinzuziehen können, um die erforderlichen Informationen zu beschaffen oder zu überprüfen, sollte offengelegt werden, wenn solche unabhängigen Dritten zu diesen Zwecken hinzugezogen werden und um wen es sich dabei handelt.

Erwägungsgrund 7 Website comparisons of consensus impacts and incentives

Damit die Anleger die negativen Auswirkungen der Konsensmechanismen, auf deren Grundlage verschiedene Kryptowerte ausgegeben werden, besser vergleichen können, sollte die Öffentlichkeit aufgrund der Informationen auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; in der Lage sein, die nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen der Konsensmechanismen und ihrer Anreizstrukturen für alle Kryptowerte zu vergleichen, für die der Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; von Krypto-Dienstleistungen anbietet.

Erwägungsgrund 8 Assessing validation and DLT maintenance impacts

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;, der jeweils für die Ausgabe von Kryptowerten verwendet wird, auf das Klima und seiner anderen umweltbezogenen Auswirkungen sind sowohl die Validierung einer jeden Transaktion im jeweiligen Kryptowerteine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; unter Berücksichtigung der aktiv an der Validierung beteiligten DLT-Netzwerkknotenein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält; als auch die Aufrechterhaltung der Integrität einer Distributed-Ledger-Technologieoder „DLT“ eine Technologie, die den Betrieb und die Nutzung von Distributed Ledgern ermöglicht; durch alle DLT-Netzwerkknotenein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält; entsprechend einzubeziehen.

Erwägungsgrund 9 Quantitative indicators of gross energy consumption and emissions

Es sollten Schlüsselindikatoren verwendet werden, um die Auswirkungen der Konsensmechanismen auf das Klima und die anderen umweltbezogenen Auswirkungen klar nachvollziehbar zu machen. Um Anreize für die Verwendung klima- und umweltfreundlicherer Konsensmechanismen zu schaffen und Grünfärberei vorzubeugen, ist es wichtig, sich so weit wie möglich auf quantitative Parameter zu stützen. Die quantitativen Parameter sollten den Bruttoenergieverbrauch und die Emissionen widerspiegeln und potenzielle Ausgleichsmechanismen nicht berücksichtigen.

Erwägungsgrund 10 Annual energy consumption as mandatory indicator

Der jährliche Energieverbrauch sollte als wichtigster obligatorischer Indikator herangezogen werden, da er den Anlegern die Auswirkungen der Konsensmechanismen besonders gut vor Augen führt. Da der elektrische Strom beim Betrieb von DLT-Netzwerken die weitaus größte Rolle spielt, sollte der Stromverbrauch als geeignete Ersatzgröße für den Energieverbrauch gelten.

Erwägungsgrund 11 Supplementary indicators for higher-consumption mechanisms

Um einen verhältnismäßigen Ansatz in Bezug auf Nachhaltigkeitsinformationen zu gewährleisten, ist es angezeigt, zusätzliche Informationen über Konsensmechanismen mit schwerwiegenderen klimabezogenen und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen zu verlangen, insbesondere wenn diese einen bestimmten Energieverbrauch überschreiten. Daher sollten für Kryptowerte, die über Konsensmechanismen mit einem höheren jährlichen Energieverbrauch ausgegeben werden, zusätzliche Schlüsselindikatoren für Energie und Treibhausgasemissionenbzw. „THG-Emissionen“ Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). aufgeführten Gase, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent; verwendet werden, um den Anlegern die nachteiligen Auswirkungen dieser Konsensmechanismen besser zu verdeutlichen.

Erwägungsgrund 12 Voluntary indicators on waste and resource use

Abgesehen von den obligatorischen und zusätzlichen Schlüsselindikatoren sollte es möglich sein, in einem bestimmten Teil der Whitepapers oder der Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; freiwillig Informationen über klimabezogene und andere umweltbezogene Indikatorendie Indikatoren, die im Anhang in Tabelle 2, Abschnitt „Obligatorischer Schlüsselindikator für den Energieverbrauch“, in Tabelle 3, Abschnitt „Zusätzliche Schlüsselindikatoren für Energie- und Treibhausgasemissionen“, und in Tabelle 4, Abschnitt „Fakultative Indikatoren“, aufgeführt sind; zu veröffentlichen, deren Bewertung komplexer sein kann oder für die es möglicherweise schwieriger ist, relevante Daten zu finden, beispielsweise in Bezug auf das Abfallaufkommen und den Verbrauch natürlicher Ressourcen wie Wasser.

Erwägungsgrund 13 Harmonised presentation rules for optional indicators

Um Grünfärberei vorzubeugen und für Vergleichbarkeit der Informationen in den Kryptowerte-Whitepapers und auf den Websites der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; zu sorgen, sollten die Informationen über fakultative Indikatoren denselben einheitlichen Vorschriften für die Darstellung der Informationen und für die Methoden unterliegen wie die Informationen über die obligatorischen und zusätzlichen Indikatoren. Das gilt beispielsweise für indirekte Treibhausgasemissionenbzw. „THG-Emissionen“ Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). aufgeführten Gase, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent;, beispielsweise vorgelagerte Emissionen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Geräten durch die DLT-Netzwerkknotenein Gerät oder Verfahren, das Teil eines Netzwerks ist und das eine vollständige oder partielle Kopie von Aufzeichnungen aller Transaktionen in einem Distributed Ledger enthält; oder nachgelagerte Emissionen im Rahmen der Abfallbewirtschaftung.

Erwägungsgrund 14 Harmonised principles and alignment with existing guidance

Um die Konsistenz der offengelegten Informationen zu fördern, sollten trotz des fehlenden Konsenses über einen bestimmten Satz zuverlässiger Methoden zur Berechnung der Indikatoren in der derzeitigen Phase einheitliche Grundsätze gelten, um die Vergleichbarkeit der offengelegten Informationen zu gewährleisten, methodische Verzerrungen zu vermeiden und die Konsistenz der verwendeten Methoden mit den im Rahmen der Anwendung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj). genannten Methoden sicherzustellen. Daher sollten sich die Informationen über den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionenbzw. „THG-Emissionen“ Emissionen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj). aufgeführten Gase, ausgedrückt in Tonnen CO2-Äquivalent; an den Berechnungsleitlinien der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission(3)Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj). orientieren, während die zur Berechnung der einzelnen quantitativen Parameter verwendete Methode und etwaige Abweichungen von diesen Berechnungsleitlinien offengelegt werden sollten.

Erwägungsgrund 15 Use of estimates and best-efforts disclosures

Sind innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens keine Informationen über die Indikatoren verfügbar, sollten Schätzungen und die diesen Schätzungen zugrunde liegenden plausiblen Annahmen und sowie nähere Angaben dazu, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden. Wenn der Standort eines Knotens nicht wie für bestimmte Angaben erforderlich ermittelt werden kann, sollten daher lokale, regionale oder globale Daten verwendet werden, soweit dies notwendig und angemessen ist. Diese Daten sollten zusammen mit Angaben darüber, inwieweit sich nach besten Kräften bemüht wurde, die Informationen zu beschaffen, offengelegt werden.

Erwägungsgrund 16 ESMA draft standards with EBA cooperation

Diese Verordnung stützt sich auf Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) der Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt hat.

Erwägungsgrund 17 Consultations, cost-benefits and stakeholder advice

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj). eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

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