Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025

Current language: DE

RTS on acquisition of qualified holding in CASP

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/414 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Informationen zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.

Erwägungsgrund 2

Die in der Mitteilung des interessierten Erwerbers enthaltenen Informationen müssen vom Zeitpunkt der Einreichung der Mitteilung bis zum Abschluss der Beurteilung durch die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Aus diesem Grund sollte der interessierte Erwerber die zuständige Behördeeine oder mehrere Behörden,die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden; über jede Änderung der in der Mitteilung gemachten Angaben unterrichten.

Erwägungsgrund 3

Die Mitteilung sollte Daten über den interessierten Erwerber, einschließlich der Mitglieder seines Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen;, der indirekten Anteilseigner und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie über die Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; des Zielunternehmens enthalten, sofern der interessierte Erwerber beabsichtigt, welche zu bestellen. Bei diesen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten der zuständigen Behörde nur die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die notwendig und ausreichend sind, um dieser eine gründliche Beurteilung der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien zu ermöglichen. Bei der Beurteilung der Meldung der geplanten Übernahme und der Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten haben die zuständigen Behörden die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 diese personenbezogenen Daten nicht länger aufbewahren, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Allgemeine Informationen zum interessierten Erwerber
  2. Artikel 2Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die natürliche Personen sind
  3. Artikel 3Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind
  4. Artikel 4Von Personen, die eine indirekte qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, vorzulegende Informationen
  5. Artikel 5Informationen zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden
  6. Artikel 6Informationen zur geplanten Übernahme
  7. Artikel 7Informationen zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht
  8. Artikel 8Informationen zur Finanzierung der geplanten Übernahme
  9. Artikel 9Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %
  10. Artikel 10Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %
  11. Artikel 11Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von über 50 %
  12. Artikel 12Eingeschränkte Informationsanforderungen
  13. Artikel 13Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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