Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025

Current language: DE

Artikel 4 Von Personen, die eine indirekte qualifizierte Beteiligung an dem Zielunternehmen erwerben, vorzulegende Informationen


    1. Beabsichtigt ein interessierter Erwerber, direkt oder indirekt die Kontrolle über einen bestehenden Inhaber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen zu erwerben, unabhängig davon, ob es sich bei dieser bestehenden Beteiligung um eine direkte oder indirekte Beteiligung handelt, oder kontrolliert er direkt oder indirekt den interessierten direkten Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Zielunternehmen, so hat er Folgendes vorzulegen:

      1. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person handelt, die in Artikel 1 Absatz 1, in den Artikeln 2, 6 und 8 bzw. in den Artikeln 9, 10 oder 11 genannten Informationen;

      2. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, die in Artikel 1 Absätze 2 bis 5 bzw. in den Artikeln 3, 6 und 8 sowie in den Artikeln 9, 10 oder 11 genannten Informationen (je nach Sachlage).

    1. Erfüllt der interessierte Erwerber die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht, so hat er die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Informationen vorzulegen, wenn die Prozentsätze der Beteiligungen entlang der gesamten Unternehmenskette, ausgehend von der direkt an dem Zielunternehmen gehaltenen qualifizierten Beteiligung, multipliziert mit der Beteiligung auf der unmittelbar darüber liegenden Ebene in der Unternehmenskette eine qualifizierte Beteiligungdas direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; von mindestens 10 % ergeben. Die Multiplikation erfolgt entlang der Unternehmenskette ansteigend so lange, wie das Multiplikationsergebnis mindestens 10 % beträgt.

    1. Kontrolliert der interessierte Erwerber eine natürliche oder juristische Person, die eine qualifizierte Beteiligungdas direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; gemäß Absatz 2 hält, so hat der interessierte Erwerber Folgendes vorzulegen:

      1. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine natürliche Person handelt, die in Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Buchstaben a, b bis f und h, Artikel 6 Buchstaben a bis f und Artikel 8 genannten Informationen;

      2. wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, die in Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis iv, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Buchstaben a bis f und Artikel 8 genannten Informationen.

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