Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 15 Freiwillige Meldungen


    1. Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sowie andere natürliche oder juristische Personen können jede in einem Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; enthaltene Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann; sowie Cyberbedrohungen, die sich auf das Risikoprofil eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auswirken könnten, freiwillig einem als Koordinator benannten CSIRT oder der ENISA melden.

    1. Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sowie andere natürliche oder juristische Personen können jeden Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;, der sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auswirkt, sowie Beinahe-Vorfälle, die zu einem solchen Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; hätten führen können, auf freiwilliger Basis einem als Koordinator benannten CSIRT oder der ENISA melden.

    1. Das als Koordinator benannte CSIRT oder die ENISA bearbeitet die in den Absätze 1 und 2 genannten Meldungen nach dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren.

    2. Das als Koordinator benannte CSIRT kann verpflichtende Meldungen vorrangig vor freiwilligen Meldungen bearbeiten.

    1. Meldet eine andere natürliche oder juristische Person als der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; gemäß Absatz 1 oder 2 eine aktiv ausgenutzte Schwachstelleeine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat; oder einen schwerwiegenden Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; mit Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, so unterrichtet das als Koordinator benannte CSIRT den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; unverzüglich.

    1. Die als Koordinator benannten CSIRTs und die ENISA stellen die Vertraulichkeit und den angemessenen Schutz der von einer meldenden natürlichen oder juristischen Person übermittelten Informationen sicher. Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen die freiwilligen Meldungen nicht dazu führen, dass der meldenden natürlichen oder juristischen Person zusätzliche Pflichten auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

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