Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 19 Pflichten der Einführer
Die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen.
Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; in den Verkehr bringen, stellen die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; sicher, dass
der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; die geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 32 durchgeführt hat;
der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; die technische Dokumentation erstellt hat;
das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; mit der in Artikel 30 genannten CE-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen; versehen ist und ihm die EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 13 Absatz 20 sowie die Informationen und Anleitungen für den Nutzer gemäß Anhang II in einer Sprache, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann, beigefügt sind;
der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; die in Artikel 13 Absätze 15, 16 und 19 genannten Anforderungen erfüllt.
Für die Zwecke dieses Absatzes müssen die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; in der Lage sein, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen vorzulegen.
Ist ein Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; oder die vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren dieser Verordnung nicht genügen, bringt er das Produkt erst dann in den Verkehr, wenn die Konformität dieses Produkts und der vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren mit dieser Verordnung hergestellt ist. Wenn das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; ein erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte; birgt, unterrichtet der Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; zudem den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; und die Marktüberwachungsbehörden hiervon.
Hat ein Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; angesichts nichttechnischer Risikofaktoren ein erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte; darstellen könnte, so unterrichtet er die Marktüberwachungsbehörden hiervon. Nach Erhalt dieser Informationen befolgen die Marktüberwachungsbehörden die in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren.
Die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift, ihre E-Mail-Adresse oder andere digitale Kontaktmöglichkeiten sowie gegebenenfalls die Website, unter der sie zu erreichen sind, entweder auf dem Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; selbst oder auf der Verpackung oder in den dem Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache abzufassen, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.
Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;, denen bekannt ist oder die Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, das sie in den Verkehr gebracht haben, dieser Verordnung nicht entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Konformität dieses Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; mit dieser Verordnung hergestellt wird oder um gegebenenfalls das Produkt vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen
Sobald die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; von einer Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann; in dem Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; Kenntnis erhalten, informieren sie den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; unverzüglich über diese Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;. Wenn das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; ein erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte; birgt, unterrichten die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; zudem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei genaue Angaben insbesondere über die Nichtkonformität und ergriffene Korrekturmaßnahmen.
Die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; halten ab dem Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; mindestens zehn Jahre lang oder für den Unterstützungszeitraumden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden;, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit und sorgen dafür, dass sie diesen die technische Dokumentation auf Verlangen vorlegen können.
Die Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; übermitteln der Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; auf deren begründetes Verlangen in Papierform oder in elektronischer Form in einer Sprache, die von der Behörde leicht verstanden werden kann, alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I und der vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II erforderlich sind. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Cybersicherheitsrisiken zusammen, die mit einem von ihnen in den Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; verbunden sind.
Wird dem Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt; eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; bekannt, dass der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; dieses Produkts seine Betriebstätigkeit eingestellt hat und infolgedessen nicht in der Lage ist, die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten zu erfüllen, unterrichtet er hiervon die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden sowie — mit allen verfügbaren Mitteln und soweit möglich — die Nutzer der in den Verkehr gebrachten Produkte mit digitalen Elementen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.