Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben,
sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; vorlegen können.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.