Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 26 Leitlinien
Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; und kleine und mittlere Unternehmen liegt.
Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf folgende Aspekte ein:
den Anwendungsbereich dieser Verordnung mit besonderem Schwerpunkt auf Datenfernverarbeitungslösungen und freier und quelloffener Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code;,
die Anwendung von Unterstützungszeiträumen in Bezug auf bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen;
Leitlinien für Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, die dieser Verordnung unterliegen und auch anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Uniondie in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet; als dieser Verordnung oder anderen damit zusammenhängenden Rechtsakten der Union unterliegen;
den Begriff der wesentlichen Änderung.
Die Kommission führt ferner eine leicht zugängliche Liste der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte.
Bei der Ausarbeitung der Leitlinien gemäß diesem Artikel konsultiert die Kommission die einschlägigen Interessenträger.
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