Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
- Cyber resilience for products with digital elements
Basic legislative acts
- CRA regulation
Artikel 27 Konformitätsvermutung
Bei Produkten mit digitalen Elementen und vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Die Kommission fordert gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen auf, harmonisierte Normen für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung von Normungsanträgen für diese Verordnung bemüht sich die Kommission, bestehende europäische und internationale Normen für CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; zu berücksichtigen, die in Kraft sind oder gerade entwickelt werden, um die Entwicklung harmonisierter Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zu vereinfachen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte annehmen, durch die gemeinsame Spezifikationen zu technischen Anforderungen festgelegt werden, deren Befolgung es ermöglicht, die in Anhang I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen im Anwendungsbereich dieser Verordnung zu erfüllen.
Diese Durchführungsrechtsakte dürfen nur erlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Kommission hat gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen aufgefordert, eine harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; für die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen zu erarbeiten, und:
der Auftrag wurde nicht angenommen,
die harmonisierten Normen, die dieser Antrag betrifft, werden nicht im Rahmen der in Übereinstimmung mit Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gesetzten Frist geliefert, oder
die harmonisierten Normen entsprechen nicht dem Auftrag, und
im Amtsblatt der Europäischen Union wurde kein Verweis im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 auf harmonisierte Normen, die den einschlägigen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I der vorliegenden Verordnung genügen, veröffentlicht, und es ist nicht zu erwarten, dass ein solcher Verweis innerhalb eines angemessenen Zeitraums veröffentlicht wird.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 62 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Vor der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakts teilt die Kommission dem in Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 genannten Ausschuss mit, dass sie die Bedingungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels als erfüllt erachtet.
Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakt berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der einschlägigen Gremien und konsultiert alle einschlägigen Interessenträger ordnungsgemäß.
Bei Produkten mit digitalen Elementen und vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren, die mit den gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, die durch den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden, wird eine Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I vermutet, soweit die gemeinsamen Spezifikationen oder Teile davon diese Anforderungen abdecken.
Wird eine harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; von einer europäischen Normungsorganisation angenommen und der Kommission zur Veröffentlichung ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union vorgeschlagen, so bewertet die Kommission diese harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012. Wenn eine Fundstelle einer harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union der Europäischen Union veröffentlicht wird, hebt die Kommission die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte oder Teile davon auf, die dieselben grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen wie die harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; regeln.
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine gemeinsame Spezifikation den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I nicht vollständig entspricht, so setzt er die Kommission mittels einer ausführlichen Erläuterung davon in Kenntnis. Die Kommission bewertet die ausführliche Erläuterung und kann gegebenenfalls den Durchführungsrechtsakt, durch den die betreffende gemeinsame Spezifikation festgelegt wurde, ändern.
Bei Produkten mit digitalen Elementen und vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren, für die eine EU-Konformitätserklärung oder ein Cybersicherheitszertifikat im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommenen europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung ausgestellt wurde, wird eine Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I vermutet, sofern die EU-Konformitätserklärung oder das europäische Cybersicherheitszertifikat oder Teile davon diese Anforderungen abdecken.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 61 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Ausweisung der gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 angenommenen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung zu ergänzen, die zum Nachweis der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I oder Teilen davon verwendet werden können. Darüber hinaus wird durch die Ausstellung eines im Rahmen eines solchen Schemas ausgestellten europäischen Cybersicherheitszertifikats mindestens der Vertrauenswürdigkeitsstufe „mittel“ die in Artikel 32 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 32 Absatz 3 Buchstaben a und b vorgesehene Pflicht des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, für die betreffenden Anforderungen eine Konformitätsbewertungdas Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden; durch Dritte durchführen zu lassen, aufgehoben.
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