Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 3 Begriffsbestimmungen


Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;“ ein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;

  2. Datenfernverarbeitungentfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Software vom Hersteller selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementen eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte;“ entfernt stattfindende Datenverarbeitung, für die eine Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte;

  3. CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881;

  4. Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code;“ den Teil eines elektronischen Informationssystems, der aus Computercode besteht;

  5. Hardwaremeans a physical electronic information system, or parts thereof capable of processing, storing or transmitting digital data;“ ein physisches elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann;, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann, oder Teile eines solchen Systems;

  6. KomponenteSoftware oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist;Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; oder Hardwaremeans a physical electronic information system, or parts thereof capable of processing, storing or transmitting digital data;, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann; bestimmt ist;

  7. elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann;“ ein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann;

  8. logische Verbindungeine virtuelle Darstellung einer Datenverbindung, die über eine Softwareschnittstelle hergestellt wird;“ eine virtuelle Darstellung einer Datenverbindung, die über eine Softwareschnittstelle hergestellt wird;

  9. physische Verbindungeine Verbindung zwischen elektronischen Informationssystemen oder Komponenten, die mit physikalischen Mitteln wie elektrischen, optischen oder mechanischen Schnittstellen, Drähten oder Funkwellen hergestellt wird;“ eine Verbindung zwischen elektronischen Informationssystemen oder Komponenten, die mit physikalischen Mitteln wie elektrischen, optischen oder mechanischen Schnittstellen, Drähten oder Funkwellen hergestellt wird;

  10. indirekte Verbindungeine Verbindung zu einem Gerät oder Netz, die nicht direkt erfolgt, sondern als Teil eines größeren Systems, das seinerseits direkt mit diesem Gerät oder Netz verbunden werden kann;“ eine Verbindung zu einem Gerät oder Netz, die nicht direkt erfolgt, sondern als Teil eines größeren Systems, das seinerseits direkt mit diesem Gerät oder Netz verbunden werden kann;

  11. Endpunktein Gerät, das an ein Netz angeschlossen ist und als Zugangspunkt zu diesem Netz dient;“ ein Gerät, das an ein Netz angeschlossen ist und als Zugangspunkt zu diesem Netz dient;

  12. Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt;“ den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, den Bevollmächtigten, den Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;, den Händlereine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Marktdie entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt;

  13. Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;“ eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;

  14. Verwalter quelloffener Softwareeine juristische Person, bei der es sich nicht um einen Hersteller handelt, die den Zweck oder das Ziel hat, die Entwicklung spezifischer Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Software gelten und für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sind, systematisch und nachhaltig zu unterstützen, und die die Brauchbarkeit dieser Produkte sicherstellt;“ eine juristische Person, bei der es sich nicht um einen Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; handelt, die den Zweck oder das Ziel hat, die Entwicklung spezifischer Produkte mit digitalen Elementen, die als freie und quelloffene Softwareeine Software, deren Quellcode offen geteilt wird und die im Rahmen einer kostenlosen Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt wird, die alle Rechte vorsieht, um sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen; gelten und für kommerzielle Tätigkeiten bestimmt sind, systematisch und nachhaltig zu unterstützen, und die die Brauchbarkeit dieser Produkte sicherstellt;

  15. Bevollmächtigtereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

  16. Einführereine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;“ eine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;

  17. Händlereine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;“ eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; oder des Einführerseine in der Union ansässige oder niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen unter dem Namen oder der Marke einer außerhalb der Union ansässigen oder niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person in der Union in den Verkehr bringt;;

  18. Verbrauchereine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;“ eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

  19. Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;“, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG;

  20. Unterstützungszeitraumden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden;“ den Zeitraum, in dem der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden;

  21. Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt;“ bzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auf dem Unionsmarkt;

  22. Bereitstellung auf dem Marktdie entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;“ die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

  23. Zweckbestimmungdie Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation;“ die Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; laut Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation;

  24. vernünftigerweise vorhersehbare Verwendungeine Verwendung, die nicht unbedingt der vom Hersteller in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen und der technischen Dokumentation angegebenen Zweckbestimmung entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder aus technischen Vorgängen oder Wechselwirkungen wahrscheinlich ergibt;“ eine Verwendung, die nicht unbedingt der vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen und der technischen Dokumentation angegebenen Zweckbestimmungdie Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation; entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder aus technischen Vorgängen oder Wechselwirkungen wahrscheinlich ergibt;

  25. vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendungdie Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementen in einer Weise, die nicht seiner Zweckbestimmung entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Interaktion mit anderen Systemen ergeben kann;“ die Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; in einer Weise, die nicht seiner Zweckbestimmungdie Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation; entspricht, die sich aber aus einem vernünftigerweise vorhersehbaren menschlichen Verhalten oder einer vernünftigerweise vorhersehbaren Interaktion mit anderen Systemen ergeben kann;

  26. notifizierende Behördedie nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist;“ die nationale Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für deren Überwachung zuständig ist;

  27. Konformitätsbewertungdas Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden;“ das Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden;

  28. Konformitätsbewertungsstelleeine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.“ eine Konformitätsbewertungsstelleeine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

  29. notifizierte Stelleeine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde;“ eine Konformitätsbewertungsstelleeine Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008., die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Uniondie in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet; benannt wurde;

  30. wesentliche Änderungeine Änderung des Produkts mit digitalen Elementen nach dessen Inverkehrbringen, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt geprüft wurde, führt;“ eine Änderung des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; nach dessen Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt;, die sich auf die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I auswirkt oder zu einer Änderung des bestimmungsgemäßen Zwecks, für den das Produkt geprüft wurde, führt;

  31. CE-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen;“ eine Kennzeichnung, durch die ein Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; und die vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Uniondie in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet; über ihre Anbringung genügen;

  32. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Uniondie in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet;“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet;

  33. Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;“ eine Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020;

  34. internationale Normeine internationale Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;“ eine internationale Normeine internationale Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

  35. europäische Normeine europäische Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;“ eine europäische Normeine europäische Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

  36. harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;“ eine harmonisierte Normeine harmonisierte Norm gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

  37. Cybersicherheitsrisikodas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;“ das Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfallseinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; zum Ausdruck gebracht wird;

  38. erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte;“ ein Cybersicherheitsrisikodas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird;, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte;

  39. Software-Stücklisteeine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementen enthalten sind;“ eine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; enthalten sind;

  40. Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;“ eine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, die bei einer Cyberbedrohungist eine Cyberbedrohung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; ausgenutzt werden kann;

  41. ausnutzbare Schwachstelleeine Schwachstelle, die von einem unbefugten Dritten unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann;“ eine Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;, die von einem unbefugten Dritten unter praktischen Betriebsbedingungen wirksam genutzt werden kann;

  42. aktiv ausgenutzte Schwachstelleeine Schwachstelle, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat;“ eine Schwachstelleeine Schwäche, Anfälligkeit oder Fehlfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, die bei einer Cyberbedrohung ausgenutzt werden kann;, zu der verlässliche Nachweise dafür vorliegen, dass ein böswilliger Akteur sie in einem System ohne Zustimmung des Systemeigners ausgenutzt hat;

  43. Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;“ einen Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

  44. Sicherheitsvorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementeneinen Sicherheitsvorfall, der sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementen auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen;“ einen Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555;, der sich negativ auf die Fähigkeit eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auswirkt oder auswirken kann, die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Daten oder Funktionen zu schützen;

  45. Beinahe-Vorfalleinen Beinahe-Vorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555;“ einen Beinahe-Vorfalleinen Beinahe-Vorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2555;

  46. Cyberbedrohungist eine Cyberbedrohung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;“ ist eine Cyberbedrohungist eine Cyberbedrohung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/881;

  47. personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;personenbezogene Datenpersonenbezogene Daten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679;

  48. freie und quelloffene Softwareeine Software, deren Quellcode offen geteilt wird und die im Rahmen einer kostenlosen Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt wird, die alle Rechte vorsieht, um sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen;“ eine Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code;, deren Quellcode offen geteilt wird und die im Rahmen einer kostenlosen Open-Source-Lizenz zur Verfügung gestellt wird, die alle Rechte vorsieht, um sie frei zugänglich, nutzbar, veränderbar und weiterverteilbar zu machen;

  49. Rückrufeinen Rückruf gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;“ einen Rückrufeinen Rückruf gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020;

  50. Rücknahme vom Markteine Rücknahme vom Markt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;“ eine Rücknahme vom Markteine Rücknahme vom Markt gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020; gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/1020;

  51. als Koordinator benanntes CSIRTein CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator benannt wurde.“ ein CSIRT, das gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als Koordinator benannt wurde.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod