Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 4 Freier Verkehr


    1. Die Mitgliedstaaten behindern in den von dieser Verordnung erfassten Aspekten nicht die Bereitstellung auf dem Marktdie entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; von Produkten mit digitalen Elementen, die dieser Verordnung entsprechen.

    1. Die Mitgliedstaaten verhindern nicht die Präsentation oder Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Prototypen, sofern das Produkt mit eine sichtbare Kennzeichnung aufweist, die deutlich darauf hinweist, dass es dieser Verordnung nicht entspricht und erst auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es dies tut.

    1. Die Mitgliedstaaten verhindern nicht die Bereitstellung auf dem Marktdie entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts mit digitalen Elementen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; von unfertiger Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code;, die dieser Verordnung nicht entspricht, sofern die Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung gestellt wird, der für Testzwecke erforderlich ist, und mit einer sichtbaren Kennzeichnung deutlich darauf hinweist, dass sie dieser Verordnung nicht entspricht und außer zu Testzwecken nicht auf dem Markt verfügbar sein wird.

    1. Absatz 3 gilt nicht für Sicherheitsbauteile im Sinne von anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Uniondie in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf welche die genannte Verordnung Anwendung findet; als dieser Verordnung.

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