Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 47 Operative Pflichten der notifizierten Stellen


    1. Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 und Anhang VIII durch.

    1. Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; sowie kleine und mittlere Unternehmen, der Branche, in der sie tätig sind, ihrer Struktur, ihres Grads der Komplexität und des Cybersicherheitsrisikosdas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird; der betroffenen Produkte mit digitalen Elementen und Technologien und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses aus.

    1. Die notifizierten Stellen gehen hierbei jedoch so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie dies für die Konformität der Produkte mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung erforderlich ist.

    1. Stellt eine notifizierte Stelleeine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde; fest, dass ein Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; die in Anhang I oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt hat, fordert sie den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.

    1. Hat eine notifizierte Stelleeine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde; bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.

    1. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, so schränkt die notifizierte Stelleeine Konformitätsbewertungsstelle, die nach Artikel 43 dieser Verordnung und anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannt wurde; die Bescheinigungen ein, setzt sie aus bzw. widerruft sie, je nachdem, was angemessen ist.

We're continuously improving our platform to serve you better.

Your feedback matters! Let us know how we can improve.

Found a bug?

Springflod is a Swedish boutique consultancy firm specialising in cyber security within the financial services sector.

We offer professional services concerning information security governance, risk and compliance.

Crafted with ❤️ by Springflod