Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 5 Beschaffung oder Nutzung von Produkten mit digitalen Elementen


    1. Diese Verordnung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Produkte mit digitalen Elementen bei der Beschaffung oder Verwendung dieser Produkte für bestimmte Zwecke zusätzlichen Cybersicherheitsanforderungen zu unterwerfen, auch wenn diese Produkte für Zwecke der nationalen Sicherheit oder Verteidigung beschafft oder verwendet werden, sofern diese Anforderungen mit den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen und für die Erreichung dieser Zwecke notwendig und verhältnismäßig sind.

    1. Unbeschadet der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU stellen die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung von Produkten mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sicher, dass die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Verordnung, einschließlich der Fähigkeit der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, Schwachstellen wirksam zu bewältigen, im Vergabeverfahren berücksichtigt wird.

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