Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Artikel 59 Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden


    1. Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden.

    1. Die Kommission oder die ENISA schlagen gemeinsame Tätigkeiten zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung vor, die von Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage von Hinweisen oder Informationen, wonach Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, möglicherweise in mehreren Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, durchgeführt werden sollen.

    1. Die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Parteien der Vereinbarung beeinträchtigt.

    1. Eine Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; kann alle Informationen verwenden, die sie im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung waren, erlangt hat.

    1. Die betreffende Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; und gegebenenfalls die Kommission machen die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten einschließlich der Namen der Beteiligten der Öffentlichkeit zugänglich.

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