Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

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Recital 10 Important and critical products


Mit der Festlegung von Cybersicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; von Produkten mit digitalen Elementen soll die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; dieser Produkte sowohl für Verbrauchereine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; als auch für Unternehmen verbessert werden. Durch diese Anforderungen wird auch sichergestellt, dass die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; in der gesamten Lieferkette berücksichtigt wird, sodass Endprodukte mit digitalen Elementen und ihre Komponenten sicherer gemacht werden. Dies betrifft auch Anforderungen für das Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; von Verbraucherprodukten mit digitalen Elementen, die für schutzbedürftige Verbrauchereine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; bestimmt sind, wie z. B. Spielzeug und Babyphone-Systeme. Die Verbraucherprodukte mit digitalen Elementen, die in dieser Verordnung als wichtige Produkte mit digitalen Elementen eingestuft werden, sind mit einem höheren Cybersicherheitsrisikodas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird; behaftet, da ihre Funktionen ein erhebliches Risiko nachteiliger Auswirkungen in Bezug auf ihre Tragweite und ihre mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit, Sicherheit oder Unversehrtheit der Nutzer solcher Produkte bergen, und sollten einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden. Das gilt für Produkte wie intelligente Haushaltsgeräte mit Sicherheitsfunktionen, einschließlich intelligenter Türschlösser, Babyphone-Systemen und Alarmanlagen, vernetztes Spielzeug und am Körper tragbare medizinische Geräte (Wearables). Darüber hinaus werden die strengeren Konformitätsbewertungsverfahren, denen sonstige Produkte mit digitalen Elementen, die in dieser Verordnung als wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen eingestuft werden, unterzogen werden müssen, dazu beitragen, etwaige negative Auswirkungen auf die Verbrauchereine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; zu verhindern, die sich aus der Ausnutzung von Schwachstellen ergeben könnten.

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