Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 11 Integrated remote data processing solutions
Mit dieser Verordnung soll ein hohes Niveau an CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; von Produkten mit digitalen Elementen und ihren integrierten Datenfernverarbeitungslösungen sichergestellt werden. Solche Datenfernverarbeitungslösungen sollten als entfernt stattfindende Datenverarbeitung definiert werden, für die eine Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; des Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; selbst oder unter dessen Verantwortung konzipiert und entwickelt wird und ohne die das Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; eine seiner Funktionen nicht erfüllen könnte. Damit wird sichergestellt, dass solche Produkte in ihrer Gesamtheit von ihren Herstellern angemessen gesichert werden, unabhängig davon, ob die Daten lokal auf dem Gerät des Nutzers oder aus der Ferne durch den Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; verarbeitet oder gespeichert werden. Gleichzeitig fällt die Fernverarbeitung oder -speicherung nur insoweit in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, als sie notwendig ist, damit ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; seine Funktionen erfüllen kann. Eine solche Fernverarbeitung oder -speicherung liegt vor, wenn eine mobile Anwendung den Zugang zu einer Anwendungsprogrammierschnittstelle oder zu einer Datenbank erfordert, die über einen vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; entwickelten Dienst bereitgestellt wird. In diesem Fall fällt der Dienst als Datenfernverarbeitungslösung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Die Anforderungen an Datenfernverarbeitungslösungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beinhalten daher keine technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen zur Beherrschung der Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme des Herstellerseine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; insgesamt.