Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 111 Restricting or forbidding the free movement of a product with digital elements
In bestimmten Fällen kann ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, das dieser Verordnung entspricht, dennoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte; oder ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte, für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann; von wesentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 angeboten werden, oder für andere Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen darstellen. Daher müssen Vorschriften festgelegt werden, die die Minderung solcher Risiken gewährleisten. Infolgedessen sollten die Marktüberwachungsbehörden Maßnahmen treffen, mit denen sie den Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt; dazu verpflichten, in Abhängigkeit vom Risiko dafür zu sorgen, dass das Produkt dieses Risiko nicht mehr birgt, oder aber es zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Sobald eine Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; den freien Verkehr eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; auf diese Weise einschränkt bzw. untersagt, sollte der Mitgliedstaat die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe von Gründen und Argumenten für die Entscheidung in Kenntnis setzen. Ergreift eine Marktüberwachungsbehördeeine Marktüberwachungsbehörde gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1020; solche Maßnahmen gegen Produkte mit digitalen Elementen, von denen ein Risiko ausgeht, so sollte die Kommission unverzüglich Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt;(en) aufnehmen und die nationale Maßnahme bewerten. Anhand der Ergebnisse dieser Bewertung sollte die Kommission entscheiden, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. Die Kommission sollte ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten richten und ihn diesen und dem bzw. den betroffenen Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt;(en) unverzüglich mitteilen. Wird die Maßnahme als gerechtfertigt erachtet, sollte die Kommission auch Vorschläge zur Überarbeitung des einschlägigen Unionsrechts in Erwägung ziehen können.