Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 112 Commission's power in exceptional circumstances
Bei Produkten mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisikoein Cybersicherheitsrisiko, bei dem aufgrund seiner technischen Merkmale davon auszugehen ist, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Sicherheitsvorfall führen wird, der schwerwiegende negative Auswirkungen haben und erhebliche materielle oder immaterielle Verluste oder Störungen verursachen könnte; bergen und bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie dieser Verordnung nicht entsprechen, oder bei Produkten, die zwar dieser Verordnung entsprechen, aber andere große Risiken bergen, wie Risiken für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, für die Erfüllung der Pflichten aus dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zum Schutz der Grundrechte oder für die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit von Diensten, die über ein elektronisches Informationssystemein System, einschließlich elektrischer oder elektronischer Ausrüstung, das digitale Daten verarbeiten, speichern oder übertragen kann; von wesentlichen Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 angeboten werden, sollte die Kommission die ENISA ersuchen können, eine Bewertung vorzunehmen. Auf der Grundlage dieser Bewertung sollte die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen auf Unionsebene erlassen können, einschließlich der Anordnung der Rücknahme der betroffenen Produkte mit digitalen Elementen vom Markt oder ihres Rückrufseinen Rückruf gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/1020; innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist. Ein solches Eingreifen der Kommission sollte nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich sein, die ein sofortiges Eingreifen zur Bewahrung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts rechtfertigen, und nur dann, wenn die Marktüberwachungsbehörden keine wirksamen Maßnahmen ergriffen haben, um Abhilfe zu schaffen. Solche außergewöhnlichen Umstände können Notfälle sein, in denen beispielsweise ein nichtkonformes Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; vom Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in mehreren Mitgliedstaaten in großem Umfang auf dem Markt bereitgestellt und auch in Schlüsselsektoren von Einrichtungen verwendet wird, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 fallen, und es bekannte Schwachstellen aufweist, die von böswilligen Akteuren ausgenutzt werden und für die der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; keine verfügbaren Patches bereitstellt. Die Kommission sollte in solchen Notfällen nur während der Dauer der außergewöhnlichen Umstände und nur solange eingreifen können, wie die Nichtkonformität mit dieser Verordnung oder die großen Risiken fortbestehen.