Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Recital 118 Implementing powers conferred to the Commission


Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Folgendes übertragen werden: Festlegung der technischen Beschreibung der in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien wichtiger Produkte mit digitalen Elementen, Festlegung des Formats und der Elemente der Software-Stücklisteeine formale Aufzeichnung der Einzelheiten und Lieferkettenbeziehungen der Komponenten, die in den Softwareelementen eines Produkts mit digitalen Elementen enthalten sind;, Präzisierung des Formats und des Verfahrens der Meldungen über aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die sich auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, wie sie von den Herstellern übermittelt wurde, auswirken, Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für technische Anforderungen, mit deren Hilfe den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in einem Anhang dieser Verordnung genügt wird, Festlegung technischer Spezifikationen für Etiketten, Piktogramme oder andere Kennzeichnungen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen und deren Unterstützungszeitraumden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden; sowie Mechanismen zur Förderung ihrer Verwendung und zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit von Produkten mit digitalen Elementen, Festlegung des vereinfachten Formulars für die Dokumentation, das auf die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; und kleinen Unternehmen zugeschnitten ist, sowie Entscheidung über Korrekturmaßnahmen oder einschränkende Maßnahmen auf Unionsebene unter außergewöhnlichen Umständen, die ein sofortiges Eingreifen rechtfertigen, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu bewahren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(32)Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). ausgeübt werden.

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