Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 22 ADCO to aggregate software bills of materials
Im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung im Bereich der öffentlichen CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und zur Verbesserung des Lagebewusstseins der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abhängigkeit der Union von Softwarekomponenten und insbesondere von potenziell freien und quelloffenen Softwarekomponenten sollte eine mit dieser Verordnung eingesetzte besondere Gruppe zur administrativen Zusammenarbeit (ADCO) beschließen können, gemeinsam eine Abhängigkeitsbewertung der Union durchzuführen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; von Produkten mit digitalen Elementen, die in die von der ADCO aufgestellten Kategorien fallen, auffordern können, die Software-Stücklisten vorzulegen, die sie gemäß dieser Verordnung erstellt haben. Um die Vertraulichkeit der Software-Stücklisten zu schützen, sollten die Marktüberwachungsbehörden der ADCO relevante Informationen über Abhängigkeiten in anonymisierter und aggregierter Form übermitteln.