Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

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Recital 23 Adequate cybersecurity skills


Die Wirksamkeit der Durchführung dieser Verordnung wird auch davon abhängen, ob angemessene Kompetenzen im Bereich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; verfügbar sind. Auf Unionsebene wurde in verschiedenen programmatischen und politischen Dokumenten, darunter in der Mitteilung der Kommission vom 18. April 2023 mit dem Titel „Schließung der Fachkräftelücke im Cybersicherheitsbereich zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums und der Resilienz in der EU“ und in den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2023 zur Cyberabwehrpolitik der EU, eingeräumt, dass in der Union ein Qualifikationsdefizit im Bereich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; besteht und die entsprechende Problematik sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor vorrangig angegangen werden muss.. Um eine wirksame Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass ausreichende Ressourcen für eine adäquate Personalausstattung der Marktüberwachungsbehörden und Konformitätsbewertungsstellen zur Verfügung stehen, damit diese ihre in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben erfüllen können. Im Rahmen dieser Maßnahmen sollten die Mobilität der Arbeitskräfte im Bereich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und die damit verbundenen Karrierewege verbessert werden. Die Maßnahmen sollten auch dazu beitragen, die Beschäftigten im Bereich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; resilienter und inklusiver zu machen, auch im Hinblick auf die Gleichstellung der Geschlechter. Die Mitgliedstaaten sollten daher Vorkehrungen treffen, damit die entsprechenden Aufgaben von angemessen ausgebildeten Fachkräften mit den erforderlichen Cybersicherheitskompetenzen wahrgenommen werden. Ebenso sollten die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sicherstellen, dass ihr Personal über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, um ihren in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Einklang mit ihren Vorrechten und Zuständigkeiten und den ihnen durch diese Verordnung übertragenen besonderen Aufgaben Maßnahmen ergreifen, um Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, insbesondere Kleinstunternehmen, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen bzw. mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen, auch in Bereichen wie dem Aufbau von Kompetenzen, zu unterstützen, damit sie ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen können. Da die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 verpflichtet sind, im Rahmen ihrer nationalen Cybersicherheitsstrategien Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Schulungen im Bereich der CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; und der Cybersicherheitskompetenzen zu ergreifen, können die Mitgliedstaaten bei der Verabschiedung solcher Strategien auch erwägen, den sich aus dieser Verordnung ergebenden Bedarf an Cybersicherheitskompetenzen zu decken, einschließlich des Bedarfs an Umschulung und Weiterqualifizierung.

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