Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Recital 35 Manufacturers' due diligence immediately after transitional period


Unmittelbar nach dem Übergangszeitraum für die Anwendung dieser Verordnung ist ein Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, das eine oder mehrere Komponenten enthält, die von Dritten bezogen werden, die ebenfalls dieser Verordnung unterliegen, möglicherweise nicht in der Lage, im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu überprüfen, ob die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; dieser Komponenten die Konformität mit dieser Verordnung nachgewiesen haben, indem er beispielsweise kontrolliert, ob die Komponenten bereits die CE-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen; tragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Komponenten integriert wurden, bevor diese Verordnung auf die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; dieser KomponenteSoftware oder Hardware, die für die Integration in ein elektronisches Informationssystem bestimmt ist; anwendbar wird. In einem solchen Fall sollte ein Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich;, der solche Komponenten integriert, seiner Sorgfaltspflicht auf andere Weise nachkommen.

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