Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 36 CE marking
Produkte mit digitalen Elementen sollten grundsätzlich mit der CE-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen; versehen sein, aus der ihre Konformität mit dieser Verordnung gut sichtbar, lesbar und dauerhaft hervorgeht, sodass sie frei im Binnenmarkt verkehren können. Die Mitgliedstaaten sollten für das Inverkehrbringenbzw. „in den Verkehr bringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt; von Produkten mit digitalen Elementen, die den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genügen und mit der CE-Kennzeichnungeine Kennzeichnung, durch die ein Hersteller erklärt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I und anderen geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung genügen; versehen sind, keine ungerechtfertigten Hindernisse schaffen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten nicht die Präsentation oder Verwendung eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, das dieser Verordnung nicht entspricht, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen, einschließlich Prototypen, verhindern, sofern das Produkt eine sichtbare Kennzeichnung aufweist, die deutlich darauf hinweist, dass das Produkt dieser Verordnung nicht entspricht und erst auf dem Markt bereitgestellt werden darf, wenn es dies tut.