Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 37 Allowing for beta versions to be released
Damit Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; zu Testzwecken freigeben können, bevor sie ihre Produkte mit digitalen Elementen einer Konformitätsbewertungdas Verfahren, mit dem überprüft wird, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt werden; unterziehen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass unfertige Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; z. B. als Alpha-, Beta- oder Vorabversion bereitgestellt wird, sofern die unfertige Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; nur so lange zur Verfügung gestellt wird, wie es für die Tests und das Sammeln von Rückmeldungen erforderlich ist. Die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sollten sicherstellen, dass unter diesen Bedingungen bereitgestellte Softwaremeans the part of an electronic information system which consists of computer code; erst nach einer Risikobewertung freigegeben wird und die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Eigenschaften von Produkten mit digitalen Elementen so weit wie möglich erfüllt. Die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sollten auch die Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen so weit wie möglich umsetzen. Die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; sollten die Nutzer nicht zu einer Aktualisierung auf Versionen zwingen, die nur zu Testzwecken freigegeben wurden.