Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 44 Class I and II of important products
Bestimmte Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen sollten strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen, wobei die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden sollte. Zu diesem Zweck sollten wichtige Produkte mit digitalen Elementen in zwei Klassen unterteilt werden, die das mit diesen Produktkategorien verbundene Cybersicherheitsrisikodas Potenzial für Verluste oder Störungen, die durch einen Sicherheitsvorfall verursacht werden, das als eine Kombination des Ausmaßes eines solchen Verlusts oder einer solchen Störung und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens des Sicherheitsvorfalls zum Ausdruck gebracht wird; widerspiegeln. Ein Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; mit wichtigen Produkten mit digitalen Elementen, die in Klasse II fallen, könnte größere negative Auswirkungen haben als ein Sicherheitsvorfalleinen Sicherheitsvorfall gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2022/2555; mit wichtigen Produkten mit digitalen Elementen, die in Klasse I fallen, beispielsweise wegen der Art ihrer Cybersicherheitsfunktion oder der Ausübung einer anderen Funktion, die ein erhebliches Risiko nachteiliger Auswirkungen birgt. Ein Anhaltspunkt für größere negative Auswirkungen könnte es sein, dass Produkte mit digitalen Elementen, die in Klasse II fallen, entweder eine Cybersicherheitsfunktion übernehmen oder eine andere Funktion, die mit einem höheren Risiko schädlicher Auswirkungen als bei Produkten in Klasse I verbunden ist, oder beide genannten Kriterien erfüllen. Wichtige Produkte mit digitalen Elementen, die in Klasse II fallen, sollten daher einem strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen werden.