Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 55 Justification of non-applicability of requirements
Sind bestimmte grundlegende Cybersicherheitsanforderungen auf ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; nicht anwendbar, sollte der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; dies in der Risikobewertung für die CybersicherheitCybersicherheit im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/881; eindeutig begründen, die der technischen Dokumentation beigefügt ist. Dies könnte der Fall sein, wenn eine grundlegende Cybersicherheitsanforderung mit der Art eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; unvereinbar ist. So kann es beispielsweise aufgrund der Zweckbestimmungdie Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation; eines Produkts mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; erforderlich sein, dass der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; weithin anerkannte Interoperabilitätsnormen befolgt, selbst wenn seine Sicherheitsmerkmale nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Auch andere Rechtsvorschriften der Union verlangen, dass die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; spezifischen Interoperabilitätsanforderungen genügen. Wenn eine grundlegende Cybersicherheitsanforderungen nicht für ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; anwendbar ist, der Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; jedoch Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dieser grundlegenden Cybersicherheitsanforderung ermittelt hat, sollte er Maßnahmen ergreifen, um diesen Risiken mit anderen Mitteln zu begegnen, beispielsweise indem er die Zweckbestimmungdie Verwendung, für die ein Produkt mit digitalen Elementen laut Hersteller bestimmt ist, einschließlich der besonderen Nutzungsumstände und Nutzungsbedingungen entsprechend den Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, im Werbe- oder Verkaufsmaterial und in Erklärungen sowie in der technischen Dokumentation; des Produkts auf vertrauenswürdige Umgebungen beschränkt oder die Nutzer über diese Risiken informiert.