Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024
Current language: DE
Recital 61 Release of source code after support period
Wenn bei Produkten mit digitalen Elementen das Ende des jeweiligen Unterstützungszeitraumsden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden; erreicht ist, sollten die Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; in Erwägung ziehen, den Quellcode dieser Produkte mit digitalen Elementen entweder gegenüber anderen Unternehmen, die sich zu einer verlängerten Bereitstellung von Diensten zur Behandlung von Schwachstellen verpflichten, oder für die Öffentlichkeit freizugeben, damit Schwachstellen auch nach Ablauf des Unterstützungszeitraumsden Zeitraum, in dem der Hersteller sicherstellen muss, dass die Schwachstellen des Produkts mit digitalen Elementen wirksam und im Einklang mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II behandelt werden; behandelt werden können. Wenn Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; den Quellcode an andere Unternehmen weitergeben, sollten sie in der Lage sein, das Eigentumsrecht an dem Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; zu schützen und die Weitergabe des Quellcodes an die Öffentlichkeit zu verhindern, etwa im Wege vertraglicher Vereinbarungen.