Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

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Recital 78 Definition of economic operator


Im Rahmen der neuen komplexen Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Online-Verkäufen kann ein online tätiges Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen anbieten. Je nach Art der in Bezug auf ein bestimmtes Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; erbrachten Dienstleistungen kann ein und dasselbe Unternehmen in verschiedene Kategorien von Geschäftsmodellen oder Wirtschaftsakteuren fallen. Erbringt ein Unternehmen ausschließlich Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden; und handelt es sich bei diesem Unternehmen lediglich um einen Anbieter eines Online-Marktplatzes im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988, so fällt es nicht in eine der Kategorien von Wirtschaftsakteuren im Sinne dieser Verordnung. Handelt es sich bei einem Unternehmen um einen Anbieter eines Online-Marktplatzes, der beim Verkauf bestimmter Produkte mit digitalen Elementen zudem als Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt; im Sinne dieser Verordnung fungiert, so sollte es den für diese Art von Wirtschaftsakteurden Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten mit digitalen Elementen oder der Bereitstellung auf dem Markt von Produkten mit digitalen Elementen im Einklang mit dieser Verordnung unterliegt; in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen unterliegen. Vertreibt beispielsweise der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch ein Produkt mit digitalen Elementenein Software- oder Hardwareprodukt und dessen Datenfernverarbeitungslösungen, einschließlich Software- oder Hardwarekomponenten, die getrennt in den Verkehr gebracht werden;, so wird er in Bezug auf den Verkauf dieses Produkts als Händlereine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt mit digitalen Elementen ohne Änderung seiner Eigenschaften auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; betrachtet. Ebenso würde das betreffende Unternehmen, wenn es seine eigenen Markenprodukte mit digitalen Elementen verkauft, als Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; gelten und müsste somit die für Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; geltenden Anforderungen erfüllen. Darüber hinaus können einige Unternehmen als Fulfilment-Dienstleister im Sinne von Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates(27)Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1). gelten, wenn sie die entsprechenden Dienstleistungen anbieten. Die betreffenden Fälle müssten im Einzelfall bewertet werden. Angesichts der herausragenden Rolle, die Online-Marktplätze bei der Ermöglichung des elektronischen Geschäftsverkehrs spielen, sollten diese bestrebt sein, mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um dazu beizutragen, dass über Online-Marktplätze erworbene Produkte mit digitalen Elementen die in dieser Verordnung festgelegten Cybersicherheitsanforderungen erfüllen.

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