Source: OJ L 2024/2847, 20.11.2024

Current language: DE

Recital 83 Common specifications via implementing acts


Der bestehende europäische Normungsrahmen, dem die Grundsätze der neuen Konzeption gemäß der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zugrunde liegen, bildet den Standardrahmen für die Ausarbeitung von Normen, die eine Konformitätsvermutung mit den in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen vorsehen. Europäische Normen sollten marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen Rechnung tragen, die im Auftrag der Kommission an eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen, innerhalb einer bestimmten Frist harmonisierte Normen auszuarbeiten, präzise dargelegt sind, und auf Konsens beruhen. In Ermangelung einschlägiger Verweise auf harmonisierte Normen sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen als Ausweichlösung und unter gebührender Achtung der Rolle und der Aufgaben der europäischen Normungsorganisationen Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen gemeinsame Spezifikationen für die in dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen festgelegt werden, um es dem Herstellereine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder die Produkte mit digitalen Elementen konzipieren, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder ihrer Marke vermarktet, sei es gegen Bezahlung, zur Monetarisierung oder unentgeltlich; zu erleichtern, seiner Pflicht zur Einhaltung dieser grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nachzukommen, wenn das Normungsverfahren blockiert ist oder wenn es bei der Ausarbeitung angemessener harmonisierter Normen zu Verzögerungen kommt. Ist eine solche Verzögerung auf die technische Komplexität der betreffenden Norm zurückzuführen, so sollte die Kommission dies berücksichtigen, bevor sie die Festlegung gemeinsamer Spezifikationen in Erwägung zieht.

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