Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Anhang III Faktoren für ein erhöhtes Risiko


Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko im Sinne von Artikel 20:

  1. Faktoren beim Kundenrisiko:

    1. außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; oder der gelegentlichen Transaktion,

    2. Kunden, die in geografischen Gebieten mit erhöhtem Risiko im Sinne von Nummer 3 ansässig sind,

    3. juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,

    4. Gesellschaften mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,

    5. bargeldintensive Unternehmen,

    6. angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens,

    7. Kunden, die Drittstaatsangehörige sind und gegen eine Investition jeglicher Art, insbesondere auch gegen Vermögenstransfers, gegen den Erwerb oder die Anmietung von Immobilien, gegen Anlagen in Staatsanleihen, gegen die Beteiligung an Gesellschaften, gegen eine Schenkung oder eine gemeinnützige Stiftung und gegen Beiträge zum Staatshaushalt, Aufenthaltsrechte in einem Mitgliedstaat erwerben wollen,

    8. Kunden, bei denen es sich um eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarungeinen Express Trust oder eine Vereinbarung mit ähnlicher Struktur oder Funktion wie ein Express Trust, insbesondere auch Fiducie und bestimmte Arten von Treuhand und Fideicomiso; handelt, die in einem Land gegründet oder errichtet wurde, in dem sie keine tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, substantielle wirtschaftliche Präsenz oder offensichtliche wirtschaftliche Beweggründe hat,

    9. Kunden, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum einer oder mehrerer der Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen gemäß Buchstaben h stehen.

  2. Faktoren beim Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisiko:

    1. Banken mit Privatkundengeschäft,

    2. Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,

    3. Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,

    4. neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte,

    5. Transaktionen in Bezug auf Öl, Waffen, Edelmetalle oder Edelsteine, Tabakerzeugnisse, KulturgüterGüter, die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates(40) Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). aufgeführt sind;Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1). und andere Artikel von archäologischer, historischer, kultureller oder religiöser Bedeutung oder von außergewöhnlichem wissenschaftlichen Wert sowie Elfenbein und geschützte Arten.

  3. Faktoren beim geografischen Risiko:

    1. Drittländer, die unter verstärkter Beobachtung stehen oder bei denen die FATF anderweitig Mängel in den Systemen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; festgestellt hat,

    2. Drittländer, die laut glaubwürdigen Quellen/anerkannten Verfahren (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über wirksame Systeme zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; verfügen,

    3. Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen/anerkannten Verfahren signifikant ausgeprägt sind,

    4. Drittländer, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,

    5. Drittländer, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind,

    6. Drittländer, die durch glaubwürdige Quellen oder anerkannte Verfahren als Länder eingestuft wurden, die Finanzgeheimnisse ermöglichen, und zwar durch:

      1. Hindernisse für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Ländern,

      2. strenge Rechtsvorschriften über das Geschäfts- oder Bankgeheimnis, die Institute und ihre Mitarbeiter daran hindern, den zuständigen Behörden Kundeninformationen zur Verfügung zu stellen, auch durch Geldbußen und Sanktionen,

      3. unzureichende Kontrolle der Gründung von juristischen Personen oder der Errichtung von Rechtsvereinbarungen, oder

      4. die fehlende Verpflichtung, Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer in einer zentralen Datenbank oder einem Zentralregister zu erfassen oder zu speichern.

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