Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 11 Compliance-Funktionen


    1. Die Verpflichteten benennen ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist;, das dafür verantwortlich ist, sicherzustellen, dass die vorliegende Verordnung, die Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassene Verwaltungsakte eingehalten werden (im Folgenden „Compliance-Manager“).

    2. Der Compliance-Manager stellt sicher, dass die internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten mit der Risikolage des Verpflichteten in Einklang stehen und umgesetzt werden. Der Compliance-Manager stellt ferner sicher, dass zu diesem Zweck ausreichende personelle und materielle Ressourcen bereitgestellt werden. Der Compliance-Manager ist dafür verantwortlich, Informationen über signifikante oder wesentliche Schwachstellen bei diesen Strategien, Verfahren und Kontrollen entgegenzunehmen.

    3. Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so ist der Compliance-Manager dafür zuständig, es zu unterstützen und zu beraten und die in diesem Artikel genannten Entscheidungen vorzubereiten.

    1. Verpflichtete haben über einen Geldwäschebeauftragten zu verfügen, der vom Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; zu ernennen ist, über eine ausreichend hohe hierarchische Stellung verfügt und für die Strategien, Verfahren und Kontrollen bei der täglichen Umsetzung der Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; an den Verpflichteten, auch in Bezug auf die Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen, zuständig ist und als Kontaktstelle für die zuständigen Behörden dient. Der Geldwäschebeauftragte ist ebenfalls dafür zuständig, der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 69 Absatz 6 verdächtige Transaktionen zu melden.

    2. Werden die Geschäftsleitung oder wirtschaftlichen Eigentümer von Verpflichteten gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2024/1640 oder im Rahmen von Rechtsakten der Union überprüft, schließt dies auch die Geldwäschebeauftragten ein, um sicherzustellen, dass diese die genannten Anforderungen einhalten.

    3. Wenn die Größe des Verpflichteten und das geringe Risiko seiner Geschäftstätigkeit dies rechtfertigt, kann ein Verpflichteter, der einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; angehört, zum Geldwäschebeauftragten eine Person ernennen, die diese Funktion schon in einem anderen Unternehmen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; wahrnimmt.

    4. Der Geldwäschebeauftragte kann erst nach vorheriger Unterrichtung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; abberufen werden. Der Verpflichtete unterrichtet den Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; über die Abberufung des Geldwäschebeauftragten und gibt an, ob die Entscheidung mit der Wahrnehmung der nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben in Zusammenhang steht. Der Geldwäschebeauftragte kann dem Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; auf eigene Initiative oder auf Anfrage Informationen über die Abberufung zur Verfügung stellen. Der Aufseherdas Organ, das mit Aufgaben betraut ist, die sicherstellen sollen, dass die Verpflichteten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung einhalten, einschließlich der AMLA bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1620 übertragen wurden; kann diese Informationen zur Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes sowie gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2024/1640 verwenden.

    1. Verpflichtete statten die Compliance-Funktionen mit angemessenen personellen, technologischen und sonstigen Ressourcen, die ihrer Größe, ihrer Art und ihren Risiken entsprechen, für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus und stellen sicher, dass die für diese Funktionen verantwortlichen Personen die Befugnis erhalten, jegliche Maßnahmen vorzuschlagen, die erforderlich sind, um für die Wirksamkeit der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten zu sorgen.

    1. Die Verpflichteten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte vor Repressalien, Diskriminierung sowie jeglicher anderen unfairen Behandlung geschützt ist und dass Entscheidungen des Geldwäschebeauftragten nicht durch die wirtschaftlichen Interessen des Verpflichteten beeinträchtigt oder in unzulässiger Weise beeinflusst werden.

    1. Die Verpflichteten stellen sicher, dass der Geldwäschebeauftragte und die gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b für die Audit-Funktion zuständige Person direkt dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; und, sofern ein solches Organ besteht, dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktiondas Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung; unabhängig Bericht erstatten können und Bedenken äußern und das Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; warnen können, wenn sich spezifische Risikoentwicklungen auf den Verpflichteten auswirken oder auswirken können.

    2. Die Verpflichteten stellen sicher, dass die Personen, die direkt oder indirekt an der Durchführung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und der von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakte beteiligt sind, Zugang zu allen Informationen und Daten haben, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

    1. Der Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; regelmäßig Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten. Insbesondere legt der Compliance-Manager dem Leitungsorgandas Organ oder die Organe eines Verpflichteten, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Verpflichteten festzulegen, und die die Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung beaufsichtigen und überwachen, und Personen umfassen, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führen; in Ermangelung eines solchen Organs die Person, die die Geschäfte des Verpflichteten tatsächlich führt; jährlich oder gegebenenfalls in kürzeren Abständen einen Bericht über die Umsetzung der vom Geldwäschebeauftragten erstellten internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und hält es über das Ergebnis aller etwaigen Prüfungen auf dem Laufenden. Der Compliance-Manager trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben.

    1. Wenn die Art der Geschäftstätigkeit, einschließlich ihrer Risiken und Komplexität, und die Größe des Verpflichteten dies rechtfertigen, können die Funktionen des Compliance-Managers und des Compliance-Beauftragten von derselben natürlichen Person wahrgenommen werden. Diese Funktionen können mit anderen Funktionen kumuliert werden.

    2. Handelt es sich bei dem Verpflichteten um eine natürliche oder juristische Person, deren Tätigkeiten von nur einer natürlichen Person ausgeführt werden, so ist diese Person für die Wahrnehmung der in diesem Artikel genannten Aufgaben verantwortlich.

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