Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024
Current language: DE
- Anti-money laundering
Basic legislative acts
- Anti-money laundering regulation (AMLR)
Artikel 12 Kenntnis der Anforderungen
Verpflichtete treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, deren Funktion dies erfordert, einschließlich ihrer Vertreter und Vertriebspartner, die aus der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113 und von Aufsehern erlassenen Verwaltungsakten resultierenden Anforderungen sowie die unternehmensweite Risikobewertung, internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten kennen, was auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gilt.
Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen schließen die Teilnahme der betroffenen Mitarbeiter oder Personen in vergleichbaren Positionen, einschließlich Vertreter und Vertriebspartner, an speziellen kontinuierlichen Schulungsprogrammen ein, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; oder Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Solche Schulungsprogramme müssen ihren Funktionen oder Tätigkeiten und den Risiken der Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und der Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden;, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, angemessen sein und sind gebührend zu dokumentieren.
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