Source: OJ L, 2024/1624, 19.6.2024

Current language: DE

Artikel 16 Gruppenweite Anforderungen


    1. Ein Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; stellt sicher, dass die in Abschnitt 1 dieses Kapitels genannten Anforderungen an interne Verfahren, Risikobewertung und Mitarbeiter in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; in den Mitgliedstaaten und für den Fall, dass sich der Hauptsitz der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; in der Union befindet, in allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; in Drittländern gelten. Zu diesem Zweck führt ein Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; unter Berücksichtigung der unternehmensweiten Risikobewertung, die von allen Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; durchgeführt wird, eine gruppenweite Risikobewertung durch und legt gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen fest und setzt diese um, auch über Datenschutz und Informationsaustausch innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; für Zwecke der Bekämpfung von Geldwäschedie in Artikel 3 Absätze 1 und 5 der Richtlinie (EU) 2018/1673 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob der Vermögensgegenstand, der der Geldwäsche unterzogen werden soll, aus Taten stammt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen wurden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; und um sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; der sich aus dieser Verordnung ergebenden Anforderungen bewusst sind. Verpflichtete innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; setzen diese gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen um und berücksichtigen dabei ihre Besonderheiten und Risiken, denen sie ausgesetzt sind.

    2. Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die in Unterabsatz 1 genannten gruppenweiten Risikobewertungen umfassen alle in den Artikeln 9 beziehungsweise 10 aufgeführten Elemente.

    3. Hat eine Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; Niederlassungen in mehr als einem Mitgliedstaat und — bei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet — in Drittländern, so berücksichtigen Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; für die Zwecke des Unterabsatzes 1 die von den Behörden aller Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen sich die Niederlassungen der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; befinden, veröffentlichten Informationen.

    1. Compliance-Funktionen werden auf Gruppenebene eingerichtet. Diese Funktionen umfassen einen Compliance-Manager auf Gruppenebene und, wenn dies durch die auf Gruppenebene durchgeführten Tätigkeiten gerechtfertigt ist, einen Geldwäschebeauftragten. Die Entscheidung über den Umfang der Compliance-Funktionen ist zu dokumentieren.

    2. Der in Unterabsatz 1 genannte Compliance-Manager erstattet dem Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; des Mutterunternehmensbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; regelmäßig Bericht über die Umsetzung der gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen. Der Compliance-Manager legt jährlich einen Bericht über die Umsetzung der internen Strategien, Verfahren und Kontrollen des Verpflichteten vor und trifft die notwendigen Maßnahmen, um alle festgestellten Mängel zeitnah zu beheben. Ist das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktiondas Leitungsorgan, das für die laufende Leitung des Verpflichteten verantwortlich ist; ein Organ, das kollektiv für seine Entscheidungen verantwortlich ist, so unterstützt und berät es der Compliance-Manager und bereitet die für die Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Entscheidungen vor.

    1. Die Strategien, Verfahren und Kontrollen für den in Absatz 1 genannten Informationsaustausch müssen die Verpflichteten zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; verpflichten, wenn dies für die Zwecke der Sorgfaltsprüfung gegenüber Kunden und das Management von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken relevant ist. Der Informationsaustausch innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; erstreckt sich insbesondere auf die Identität und Merkmale des Kunden, dessen wirtschaftliche Eigentümer oder die Person, in deren Namen der Kunde handelt, auf Art und Zweck der Geschäftsbeziehungeine geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht, die zwischen einem Verpflichteten und einem Kunden — auch ohne Vorliegen eines schriftlichen Vertrags — begründet wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Regelmäßigkeit oder Dauer ist oder sein wird; und der gelegentlichen Transaktionen sowie jeden der zentralen Meldestelle nach Artikel 69 zusammen mit den zugrunde liegenden Analysen gemeldeten Verdacht, dass die Gelder die Erträge aus kriminellen Tätigkeiten sind oder mit Terrorismusfinanzierungdie in Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2017/541 genannten Handlungen einschließlich Beihilfe und Anstiftung zu diesen Handlungen und des Versuchs, unabhängig davon, ob sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittlands begangen werden; ob Kenntnis, Vorsatz oder Zweck, die ein Merkmal dieser Handlungen sein müssen, vorliegen, kann aus den objektiven Tatumständen abgeleitet werden; in Verbindung stehen, es sei denn, die zentrale Meldestelle erteilt anderslautende Anweisungen.

    2. Die gruppenweiten Strategien, Verfahren und Kontrollen dürfen Unternehmen innerhalb einer Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;, die keine Verpflichteten sind, nicht daran hindern, den Verpflichteten derselben Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind; Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ein solcher Austausch für diese Verpflichteten relevant ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.

    3. Um zu gewährleisten, dass für die nach Unterabsätzen 1 und 2 ausgetauschten Informationen ausreichende Garantien im Hinblick auf Vertraulichkeit, Datenschutz und Verwendung dieser Informationen bestehen, und um auch deren Offenlegung zu verhindern, sorgen Mutterunternehmenbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; für gruppenweit geltende Strategien, Verfahren und Kontrollen.

    1. Die AMLA arbeitet bis zum 10. Juli 2026 Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus und legt sie der Kommission zur Annahme vor. Darin werden die Mindestanforderungen an gruppenweite Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, einschließlich der Mindeststandards für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppeeine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind;, die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmensbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; in den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 42 Buchstabe b genannten Fällen und die Bedingungen, unter denen die Bestimmungen dieses Artikels für Unternehmen gelten, die Teil von Strukturen sind, die sich in gemeinsamem Besitz oder unter gemeinsamer Verwaltung befinden oder bei denen die Einhaltung der Anforderungen gemeinsam kontrolliert wird, einschließlich Netzwerken oder Personengesellschaften, sowie die Kriterien für die Ermittlung des Mutterunternehmensbei Gruppen, deren Hauptsitz sich in der Union befindet, einen Verpflichteten, der ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie 2013/34/EU ist, das selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens in der Union ist, sofern mindestens ein Tochterunternehmen Verpflichteter ist;bei Gruppen, deren Hauptsitz sich außerhalb der Union befindet, wenn mindestens zwei Tochterunternehmen Verpflichtete mit Sitz in der Union sind, ein Unternehmen innerhalb dieser Gruppe mit Sitz in der Union, dasein Verpflichteter ist,ein Unternehmen ist, das kein Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, das wiederum ein Verpflichteter mit Sitz in der Union ist,über eine ausreichende Bedeutung innerhalb der Gruppe und ein ausreichendes Verständnis der Tätigkeiten der Gruppe verfügt, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung unterliegen, unddie Verantwortung für die Umsetzung der gruppenweiten Anforderungen gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung erhält; in diesen Fällen.

    1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 49 bis 52 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu ergänzen.

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